Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 189Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Der Zugang wird erteilt, sofern die Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den Zwecken erforderlich sind und sie in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.

Das VIS liefert einen Treffer, wenn ein Entscheid über die Verweigerung, die Annullierung oder den Widerruf eines Visums, eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels aus den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, v und vi der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Gründen in einem Abgleichsdatensatz gespeichert ist.

Art. 21 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde das EES zur Verwaltung der Schengen-Aussengrenzen eingeführt. Das EES hat zum Ziel, die Grenzverwaltung zu modernisieren, die Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen und durch die Automatisierung zahlreicher Prozesse die Grenzübertrittskontrolle effizienter zu gestalten, um die stetig steigende Zahl an Grenzübertritten bewältigen zu können. Das EES dient der elektronischen Erfassung der Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen sowie der automatischen Berechnung der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum. Die heutige manuelle Abstempelung der Reisedokumente wird zugunsten eines Eintrags in das EES ersetzt. Mit dem EES soll irreguläre Migration (insbesondere «Overstayer») einfacher entdeckt werden und undokumentierte Reisende sollen bei Kontrollen im Schengen-Binnenraum unter anderem mithilfe von biometrischen Identifikatoren (Gesichtsbild und vier Fingerabdrücke) eindeutiger identifiziert werden können. Das System wird voraussichtlich Ende 2024 in Betrieb genommen.

Dieser Artikel zeigt auf, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgrund der Überprüfungsverordnung angepasst werden müssen.

In Artikel 6 wird in Absatz 1 der Buchstabe l eingefügt. Dieser hält fest, dass im Rahmen des EES die Ziele der Überprüfungsverordnung unterstützt werden, insbesondere was die Kontrolle anbelangt.

Artikel 9 erhält einen neuen Absatz 2b. Dieser regelt den Zugang der für die Überprüfung zuständigen Behörden zum EES, um Daten abzurufen. Des Weiteren erhält der bereits bestehende Absatz 4 eine neue Fassung und definiert den Zugang zu den im CIR gespeicherten EES-Daten. Einen Zugang erhalten ausschliesslich die Behörden, die für die in den Artikeln 20–21 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 genannten Zwecke zuständig sind.

Ausserdem wird ein neuer Artikel 24a eingefügt. Dieser regelt den Zugang der Überprüfungsbehörden zu den EES-Daten für die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung. Ist die Person im EES gespeichert, erhält die Überprüfungsbehörde Zugang zur Einzeldatei des betreffenden Drittstaatsangehörigen. Die Einzeldatei enthält Informationen über die Ein- und Ausreise sowie über eine allfällige Einreiseverweigerung. Sind in der Einzeldatei keine biometrischen Daten gespeichert, können die zuständigen Behörden auf die im VIS gespeicherten biometrischen Daten zugreifen und einen Abgleich vornehmen.