Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 190Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält eine neue Fassung. Neu müssen eu-LISA und die Mitgliedstaaten im Protokoll über Datenverarbeitungsvorgänge im EES zum Zugangszweck gemäss Artikel 9 Absätze 2, 2a und 2b Stellung nehmen.
Art. 22 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240
Die Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Verordnung) etabliert das Europäische Reiseinformations- und genehmigungssystem. Mit dem System wird geprüft, ob die Einreise eines visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum ein Sicherheitsrisiko für die Schengen-Staaten darstellt. Somit stellt die ETIAS-Reisegenehmigung neben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des SGK (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine weitere Voraussetzung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar.
Dieser Artikel zeigt auf, welche Bestimmungen der ETIAS-Verordnung aufgrund der Einführung des Überprüfungsverfahrens angepasst werden.
In Artikel 4 wird ein neuer Buchstabe eb eingefügt. Dieser regelt, dass ETIAS die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten auch im Rahmen der Überprüfungsverordnung unterstützt.
In Artikel 8 Absatz 2 wird ein neuer Buchstabe i eingefügt. Dieser legt die neue Aufgabe der nationalen ETIAS-Stelle, eine Stellungnahme nach Artikel 35a abzugeben, dar.
Artikel 13 Absatz 4a wird neu gefasst, um den Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitätsdaten und Reisedokumentdaten ausschliesslich den ermächtigten Behörden der Schengen-Staaten zu den in den Artikeln 20, 20a und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Zwecken zu gewähren. Zudem wird ein neuer Absatz 4b eingefügt, der die verschiedenen Zugriffsrechte der Überprüfungsbehörden auf ETIAS regelt, um den in den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung genannten Gründen zu entsprechen. Absatz 5 wird ebenfalls neu gefasst um sicherzustellen, dass jeder Schengen-Staat die zuständigen nationalen Behörden und die Überprüfungsbehörden benennt und an eu-LISA übermittelt.
Des Weiteren wird ein neuer Artikel 35a eingefügt, der die Aufgaben der nationalen ETIAS-Stelle und von Europol für die Zwecke der Überprüfung in Bezug auf die ETIAS-Überwachungsliste regelt. In Fällen nach Artikel 13 Absatz 4b sendet das ETIAS-Zentralsystem automatische Benachrichtigungen an die nationale ETIAS-Stelle oder Europol, je nachdem, wer die Daten in die ETIAS-Überwachungsliste eingetragen hat. Wenn die nationale ETIAS-Stelle oder Europol davon ausgeht, dass der sich einer Überprüfung unterziehende Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, muss sie sofort die Überprüfungsbehörde darüber informieren und ihr innerhalb von zwei Tagen eine begründete Stellungnahme abgeben. Wird keine Stellungnahme abgegeben, sollte davon ausgegangen werden, dass kein Sicherheitsrisiko besteht.
Zu guter Letzt wird in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe ea eingefügt. Dieser besagt, dass eu-LISA in ihrem Protokoll, wo nötig, die Abfragen des ETIAS-Zentralsystems zum Zweck der in den Artikeln 14 und 15 der Überprüfungsverordnung genannten Gründe sowie die Treffer und die Ergebnisse auflistet.