Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 23 Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
Die Verordnung (EU) 2019/817 stellt die Interoperabilität zwischen dem SIS, VIS, Eurodac, EES, ETIAS und ECRIS-TCN in den Bereichen Grenzen und Visa sicher. Mit der Interoperabilität können bestehende Daten aus mehreren Systemen gleichzeitig abgefragt und die biometrischen Daten einer zu überprüfenden Person gleichzeitig abgeglichen werden. Dadurch erhalten die Behörden zeitnah umfassende Informationen zu einer Person, und die Identitätsprüfung einer Person sowie die Aufdeckung von Identitätsbetrug an den Grenzen werden vereinfacht.
Artikel 23 zeigt auf, welche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/817 aufgrund der Einführung des Überprüfungsverfahrens angepasst werden.
In Artikel 7 wird Absatz 2 wie folgt geändert: Die in Absatz 1 genannten Behörden der Schengen-Staaten und Stellen der EU nutzen das ESP zur Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen des EES, VIS und ETIAS im Einklang mit ihren Zugriffsrechten. Die Zugriffsrechte sind in den Rechtsakten über diese EU-Informationssysteme und im nationalen Recht festgelegt. Sie nutzen das ESP auch zur Abfrage des CIR im Einklang mit ihren Zugangsrechten nach dieser Verordnung für die in den Artikeln 20–22 genannten Zwecke.
Artikel 17 Absatz 1 erhält eine neue Fassung. Dieser beschreibt den CIR als Speicher, in dem für jede im EES, VIS, ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird. Der CIR dient der erleichterten und korrekten Identifizierung der gemäss den Artikeln 20 und 20a erfassten Personen und unterstützt das Funktionieren des MID gemäss Artikel 21. Zudem wird dadurch der allenfalls erforderliche Zugang der Überprüfungsbehörde und von Europol zum EES, VIS, ETIAS und Eurodac zwecks Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäss Artikel 22 erleichtert und einheitlich geregelt. In Artikel 17 Absatz 4 wird festgehalten, dass die Nutzerinnen und Nutzer des CIR von eu-LISA automatisch informiert werden, wenn die Abfrage des CIR aus technischen Gründen nicht möglich ist.
In Artikel 18 erhält Absatz 3 eine neue Fassung. Dieser schreibt vor, dass die Behörden, die auf den CIR zugreifen, dies im Einklang mit ihren Zugriffsrechten machen.
Ausserdem wird nach Artikel 20 ein neuer Artikel 20a eingefügt (Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäss der vorliegenden EU-Verordnung). Absatz 1 regelt den Zugriff der Überprüfungsbehörde auf den CIR. Diese kann den CIR lediglich zum Zweck der Verifizierung der Identität oder der Identifizierung einer Person gemäss Artikel 14 der Überprüfungsverordnung abfragen, sofern das Verfahren in Anwesenheit der betreffenden Person eingeleitet wurde. Ergibt die Abfrage des CIR, dass Daten zu dieser Person im CIR gespeichert sind, erhält die für die Überprüfung zuständige Behörde gemäss Absatz 2 einen Zugang zur Abfrage der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten.
Artikel 24 Absätze 1 und 5 Unterabsatz 1 werden ebenfalls geändert. Zudem wird ein neuer Absatz 2a eingefügt. Artikel 24 beinhaltet Vorschriften über die Erstellung eines Protokolls über alle Datenverarbeitungsvorgänge im CIR durch eu-LISA.