Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Unabhängiger Überwachungsmechanismus

(Art. 21b VE-AsylG und Art. 9d VE-AIG)

Mit dem neuen Artikel 21b VE-AsylG soll der Grundsatz zur Errichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus festgehalten werden. Artikel 9d VE-AIG verweist auf diesen Grundsatz im Asylgesetz.

5.4.2 Umsetzungsfragen

5.4.2.1 Überprüfungsverfahren an der Schengen- Aussengrenze

Allgemeines

Gemäss Artikel 5 der Überprüfungsverordnung unterliegen an der Schengen-Aussengrenze folgende Personen einer Überprüfung:

– Drittstaatsangehörige, welche die Schengen-Aussengrenze unbefugt überschreiten und dabei auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden und bei denen die Schengen-Staaten gemäss der Eurodac-Verordnung zur Abnahme der Fingerabdrücke verpflichtet sind, einschliesslich derjenigen Personen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Überprüfungsverordnung);

– Drittstaatsangehörige, die nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats ausgeschifft werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Überprüfungsverordnung);

– Drittstaatsangehörige, die an Schengen-Aussengrenzübergangsstellen oder Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Überprüfungsverordnung);

– Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c SGK (Einreise aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses bzw. aufgrund internationaler Verpflichtungen) gestattet wurde und die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Überprüfungsverordnung).

Aufgrund der umgebenden Schengen-Staaten und der fehlenden direkten Einreise aus einem Nicht-Schengen-Staat über den Landweg befinden sich die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz ausschliesslich an Flugplätzen, die für Einreisen aus Drittstaaten vorgesehen sind. Daher sind nur Absatz 1 Buchstabe a sowie die Absätze 2 und 3 von Artikel 5 der Überprüfungsverordnung für die Schweiz anwendbar.

Diese Flugplätze sind in die Kategorien A–D unterteilt, wobei es sich bei den Flugplätzen der Kategorie A um die grossen internationalen Landesflughäfen in Basel, Genf und Zürich handelt. An den mittelgrossen Flugplätzen der Kategorie B (St. Gallen-Altenrhein, Bern, Lugano, Samedan und Sion) werden Linienflüge bzw. regelmässige Flüge aus Drittstaaten abgewickelt. Kategorie C (Grenchen, La Chaux-de-