Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 197Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
Flugplatz Zuständige Behörde für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenze
Locarno BAZG
Lugano BAZG
Payerne BAZG
Saanen Kantonspolizei BE
Sankt Stephan Kantonspolizei BE
Samedan BAZG
Sion BAZG / Kantonspolizei VS
St. Gallen-Altenrhein BAZG
Zürich Kantonspolizei ZH
Überprüfung an Schengen-Aussengrenzübergangsstellen
(Art. 5 Abs. 2 Überprüfungsverordnung)
Wie bereits festgehalten, führt Artikel 5 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung eine Überprüfung von Drittstaatsangehörigen ein, die – ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK zu erfüllen – an Schengen-Aussengrenzübergangsstellen vorstellig werden und internationalen Schutz beantragen. Da die Schweiz lediglich an Flugplätzen über Schengen-Aussengrenzen verfügt, muss im Asylgesetz eine neue Bestimmung eingefügt werden, welche die Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen einführt (Art. 21a VE-AsylG). Zudem müssen im Asylgesetz insbesondere die Bestimmungen zum Asylverfahren am Flughafen (Art. 22 und 23 AsylG) angepasst werden. Wird kein Asylgesuch eingereicht, wird den Drittstaatsangehörigen bei Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen die Einreise bei der Grenzkontrolle verweigert (Art. 65 AIG). Dementsprechend wird auch keine Überprüfung durchgeführt.
Die Verantwortung für das Asylverfahren an denjenigen Flughäfen, in welchen Verfahren nach Artikel 22 AsylG stattfinden, liegt grundsätzlich beim SEM (vgl. Art. 21a Abs. 1 VE-AsylG). Einzelne Aufgaben wie die Personalienaufnahme, die Erstellung von Fingerabdruckbogen sowie die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Asylgründen werden zurzeit durch das BAZG oder die Flughafenpolizei im Auftrag des SEM wahrgenommen (Art. 22 Abs. 1 VE-AsylG).
Die Überprüfungsverordnung schreibt in Artikel 6 vor, dass den betroffenen Personen während der Dauer des Überprüfungsverfahrens die Einreise in das Hoheitsgebiet des Schengen-Staats zu verweigern ist. Selbst wenn eine faktische Einreise in das Hoheitsgebiet bereits erfolgt ist, sollen die Betroffenen aufgrund einer sogenannten «fiktiven Nichteinreise» als nicht eingereist gelten. Deswegen schreibt die Überprüfungsverordnung in Artikel 8 Absatz 1 vor, dass die Überprüfung gemäss Artikel 5 der Überprüfungsverordnung grundsätzlich an der Schengen-Aussengrenze selbst oder alternativ an anderen Orten im Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollte. Da die Schweiz an den Flughäfen Zürich und Genf bereits über die Infrastruktur zur Durchführung des Flughafenasylverfahrens verfügt, sollte das Überprüfungsverfahren, wenn möglich am Flughafen durchgeführt werden. Ist dies aufgrund fehlender Infrastruktur nicht möglich, sollten die Betroffenen in das nächstgelegene BAZ begleitet