Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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werden, wo die Überprüfung durchgeführt wird (vgl. Art. 21a Abs. 2 VE-AsylG). Damit neu ein begleiteter Transfer der Asylsuchenden in das BAZ möglich ist, muss Artikel 21 Absatz 1 AsylG angepasst werden.

Da bei der Durchführung des Überprüfungsverfahrens am Flughafen an den aktuellen Abläufen des Flughafenverfahrens grundsätzlich festgehalten wird, erfolgt die Überprüfung durch die zuständige kantonale Behörde. Dies erfordert eine Anpassung von Artikel 22 Absatz 1 AsylG.

Überprüfung beim unbefugten Überschreiten der Schengen-Aussengrenze

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a Überprüfungsverordnung)

Auch für Drittstaatsangehörige, die beim unbefugten Überschreiten der Schengen-Aussengrenze auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, soll eine Überprüfung vorgesehen werden. Da die Schweiz lediglich an den für eine Einreise aus Drittstaaten vorgesehenen Flugplätzen über eine Schengen-Aussengrenze verfügt, ist ein Überschreiten der Schengen-Aussengrenze lediglich auf dem Luftweg und über einen solchen Flugplatz möglich. Das unbefugte Überschreiten der Schengen-Aussengrenze ausserhalb der Schengen-Aussengrenzübergangsstellen ist unter diesen Gegebenheiten äusserst schwierig, jedoch nicht unmöglich. Beispielsweise sind bereits vermehrt Flugzeuge aus einem Drittstaat unter einem Vorwand in einem Schengen-Staat notgelandet, wobei bei der Landung mehrere Passagiere über das Rollfeld und den Zaun geflüchtet sind. Damit die Schweiz ihrer Verpflichtung gestützt auf die Überprüfungsverordnung auch in diesem Punkt gerecht wird, soll in Artikel 9b VE-AIG eine Überprüfung gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Überprüfungsverordnung aufgenommen werden.

5.4.2.2 Überprüfungsverfahren innerhalb des Hoheitsgebiets

Drittstaatsangehörige, welche die Schengen-Aussengrenze unautorisiert überschritten haben und sich illegal im Schengen-Raum aufhalten (ohne «Overstayer») und auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufgegriffen werden, müssen ebenfalls einer Überprüfung unterzogen werden (Art. 7 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung). Dies gilt unabhängig davon, ob sie um internationalen Schutz ersuchen.

Die Personenkontrollen in der Schweiz sowie an der Grenze werden durch Mitarbeitende der kantonalen Polizeibehörden und des BAZG wahrgenommen (Art. 31 Abs. 2 VEV). Stellen diese Behörden im Rahmen einer Kontrolle fest, dass die kontrollierte Person die Aussengrenze eines Schengen-Staats unzulässigerweise überschritten hat und noch keine Überprüfung durch einen anderen Schengen-Staat durchgeführt wurde, übergeben sie die Person der für die Durchführung der Überprüfung zuständigen kantonalen Behörde. Die Kantone können daher auch den geeigneten Ort zur Durchführung der Überprüfung selbst bestimmen (vgl. Art. 9c VE-AIG). Sobald die aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen ein Asylgesuch einreichen, ist der Bund für das Überprüfungsverfahren zuständig (vgl. Art. 9c Abs. 4 VE-AIG sowie Art. 26 Abs. 1bis VE-AsylG).