Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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5.3.6 Schlussbestimmungen

Art. 24 Bewertung

Diese Bestimmung legt fest, dass die Europäische Kommission bis zum 12. Juni 2028 Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen erstattet.

Bis zum 12. Juni 2031 und danach alle fünf Jahre nimmt die Europäische Kommission eine Bewertung der Verordnung vor. Sie legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dafür übermitteln die Schengen-Staaten der Europäischen Kommission bis zum 12. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung trat am 11. Juni 2024 in Kraft. Angewendet wird sie ab dem 12. Juni 2026, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 14–16, welche die Abfragen der EU-Informationssysteme, des CIR und des ESP regeln und erst nach deren Inbetriebnahme Anwendung finden.

5.4 Grundzüge des Umsetzungserlasses

5.4.1 Die beantragte Neuregelung

Einführung des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze

(Art. 9b VE-AIG)

Diese neue Bestimmung regelt das Überprüfungsverfahren und seine Modalitäten an der Schengen-Aussengrenze der Schweiz. Ausländerinnen und Ausländer, die in Verbindung mit einem unerlaubten Überschreiten der Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden, müssen unverzüglich und innerhalb von sieben Tagen einer Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze im Sinne der Artikel 5 und 8 der Überprüfungsverordnung unterzogen werden. Die Überprüfung findet im Allgemeinen am Flughafen oder in dessen Nähe statt, alternativ an anderen Orten im Hoheitsgebiet der Schweiz. Zuständig für diese Überprüfung sind die kantonalen Behörden. Falls die ausländerrechtliche Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das BAZG für die Überprüfung zuständig. Wenn die betroffenen Personen ein Asylgesuch einreichen, findet auf sie grundsätzlich das Verfahren am Flughafen gemäss Artikel 21a AsylG Anwendung. Ist ein solches Verfahren am entsprechenden Flughafen nicht vorgesehen, müssen sie unverzüglich zu einem BAZ begleitet werden, wo die Überprüfung gestützt auf Artikel 26 Absatz 1terVE-AsylG durchgeführt wird (Art. 9b Abs. 5 VE-AIG).