Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Einführung des Überprüfungsverfahrens im Hoheitsgebiet der Schweiz

(Art. 9c VE-AIG)

Das Überprüfungsverfahren kann ebenfalls im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, wenn Drittstaatsangehörige aufgegriffen werden, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und sich einer Überprüfung bisher entzogen haben. Die Überprüfung hat innerhalb von drei Tagen durch die kantonalen Behörden zu erfolgen.

Von einer Überprüfung wird abgesehen, wenn die betroffene Person unmittelbar nach der Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen gemäss Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a AIG rückübernommen wird.

Auch im Hoheitsgebiet gilt der Grundsatz, dass bei Einreichung eines Asylgesuchs eine betroffene Person unverzüglich zu einem BAZ begleitet werden soll, wo die Überprüfung durchgeführt wird.

Erweiterung der Zugriffsrechte auf die EU-Informationssysteme

(Art. 103c Abs. 2 Bst. g, 108e Abs. 2 Bst. f, 109a Abs. 2 Bst. i, 110bbisVE-AIG)

Damit das BAZG, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und das SEM zum Zweck der Identifikation oder der Überprüfung der Identität und der Sicherheitskontrolle im Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Daten des EES, ETIAS, VIS, SIS und CIR abrufen können, müssen die Zugriffsrechte erweitert werden.

Durchführung des Überprüfungsverfahrens bei einem Asylgesuch am Flughafen (Art. 21a VE-AsylG)

Zukünftig wird bei Personen, die an einem schweizerischen Flughafen (Kategorien A–D111) an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch einreichen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, vor der Prüfung des Asylgesuchs innerhalb von sieben Tagen eine Überprüfung durchgeführt (vgl. Art. 8 Abs. 3 Überprüfungsverordnung). Daher soll ein neuer Artikel 21a VE-AsylG geschaffen werden. Dieser Artikel soll insbesondere die Modalitäten des Überprüfungsverfahrens am Flughafen regeln. Die Überprüfung findet im Allgemeinen am Flughafen oder in dessen Nähe, alternativ an anderen Orten im Hoheitsgebiet der Schweiz. Es wird dabei unterschieden, ob am jeweiligen Flughafen ein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt werden kann oder nicht.

Sofern am Flughafen ein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt werden kann, sind die an den jeweiligen Flughäfen für die Grenzkontrolle verantwortlichen kantonalen Behörden für das Überprüfungsverfahren zuständig (vgl. Abs. 1). Die vorübergehende Festhaltung im Transitbereich eines Flughafens muss behördlich angeordnet und richterlich überprüft werden können. Da die betroffenen Personen ein Asylgesuch eingereicht haben, ist das SEM für die vorsorgliche Anordnung der Einreiseverweigerung zuständig. Im Gegensatz zum Flughafenverfahren nach geltendem Recht (vgl. Art. 22 Abs. 2 AsylG) muss das SEM zukünftig in jedem Fall vorsorglich die Einreise

111 Vgl. Ziff. 1.2.1 der Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.