Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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verweigern (vgl. Art. 21a Abs. 6 VE-AsylG). Diese Einreiseverweigerung umfasst die Dauer der Überprüfung wie auch die Dauer des nachfolgenden Asylverfahrens.
Sofern am Flughafen kein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt werden kann, müssen die zuständigen kantonalen Polizeibehörden bzw. das BAZG die betroffenen Personen zu einem BAZ begleiten (vgl. Abs. 2). Die Asylsuchenden müssen der zuständigen Behörde während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der Überprüfung nach Artikel 21a AsylG eine kurzfristige Festhaltung anordnen, falls die Asylsuchenden ihre Mitwirkungspflichten verletzen oder die Gefahr besteht, dass sie untertauchen oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 73 VE-AIG).Personen, denen die Einreise aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) und die ein Asylgesuch einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung (vgl. Abs. 3).
Da mit der Einführung des Überprüfungsverfahrens am Flughafen auch das Asylverfahren am Flughafen betroffen ist, erhält Artikel 22 AsylG eine neue Fassung.
Verlängerung der Verfahrensdauer am Flughafen (Art. 23 Abs. 2 VE-AsylG)
Aufgrund der Überprüfung gemäss Artikel 21a Abs. 1 VE-AsylG, die bis zu sieben Tage dauern kann, soll die Verfahrensdauer von 20 auf 27 Tage verlängert werden.
Durchführung des Überprüfungsverfahrens bei einem Asylgesuch im Hoheitsgebiet (Art. 26 Abs. 1, 1bis, 1quaterund 1quinquiesVE-AsylG)
Hält sich eine Person illegal im Hoheitsgebiet der Schweiz auf und reicht sie ein Asylgesuch ein, führt das SEM das Überprüfungsverfahren durch, sofern dies nicht bereits zuvor an einer Schengen-Aussengrenze erfolgt ist (vgl. Abs. 1bis). Absatz 1quaterenthält alle Elemente des Überprüfungsverfahrens. Dieses soll zu Beginn der Vorbereitungsphase in einem BAZ durchgeführt werden. Die maximale Dauer der Vorbereitungsphase soll deshalb um drei Tage erhöht werden (vgl. Abs. 1).
Des Weiteren wird Artikel 26 mit einem Absatz 1quinquiesergänzt, der die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen während des Überprüfungsverfahrens festhält.
Verhinderung des Untertauchens während des Überprüfungsverfahrens
(Art. 73 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bisVE-AIG)
Während des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze der Schweiz sowie im Hoheitsgebiet müssen die betroffenen Personen während der gesamten Verfahrensdauer zur Verfügung stehen. Sofern sie ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens verletzt haben oder die Gefahr besteht, dass sie untertauchen oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, können sie kurzfristig festgehalten werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bisVE-AIG).