Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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In diesem Rahmen sind auch die Auswirkungen auf die Tätigkeiten des BAZG zu analysieren. Das BAZG ist an den Flughäfen direkt im Rahmen der delegierten Grenzkontrolltätigkeiten von den Kantonen mit der Überprüfung beauftragt. Die Vorlage führt zu zusätzlichen Aufgaben, neuen Prozessen und Absprachen mit den kantonalen Behörden sowie den Flughafenbetreibenden, die für die Unterbringung während des Überprüfungsverfahrens zuständig sind. Der konkrete Mehraufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar bezifferbar.

Da das BAZG im Rahmen seiner Zollkontrollen an der Grenze präsent ist, wird – wie bereits heute – der Grossteil der Aufgriffe von Personen, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, durch das BAZG erfolgen. Dabei wird heute bereits ein Teil der neuen Überprüfungsverordnung erledigt. Bei Aufgriffen im Inland oder an der Binnengrenze kann das BAZG neu dank Eurodac feststellen, ob die Person bereits überprüft wurde. Falls die Person noch nicht überprüft wurde, wird sie anschliessend der für die Überprüfung zuständigen kantonalen Behörde übergeben. Dies bedeutet für das BAZG, dass alle Migrantinnen und Migranten, die überprüft werden müssen, bis zur Polizeiübergabe in geeigneten Räumlichkeiten festgehalten werden müssen, bis die kantonalen Behörden diese physisch übernehmen. Das BAZG ist hier auf eine rasche und zuverlässige Übernahme seitens der zuständigen kantonalen Behörde angewiesen.

Hinzu kommt der Mehraufwand aufgrund der neuen Verpflichtung, asylsuchende Personen physisch in das BAZ zu begleiten. Das kann insbesondere in abgelegenen Regionen zu einem erheblichen Mehraufwand führen.

Um eine effiziente und einheitliche Umsetzung in der Schweiz sicherzustellen, könnte

– sofern ein entsprechender Antrag der Kantone vorliegt – geprüft werden, ob das BAZG das Überprüfungsverfahren bei den Personen, die durch das BAZG aufgegriffen werden und noch nicht überprüft wurden, selber erledigen kann.

Eine mit jedem Kanton andere Lösung ist für das BAZG mit erheblichem Mehraufwand verbunden und nicht zielführend. Die Delegation der vorgenannten Aufgaben und von administrativen Mehraufwendungen an das BAZG im Rahmen der bestehenden Verwaltungsvereinbarungen widerspricht zudem den Empfehlungen der EFK und wäre nicht mehr zulässig. Die einzige Möglichkeit wäre das Verhandeln von Leistungsvereinbarungen inklusive entsprechender Entschädigungen mit jedem Kanton, was jedoch ineffizient wäre.

Eine Delegation an das BAZG als gesetzlichen Auftrag durch das AIG könnte in diesem Zusammenhang auf Begehren der Kantone ebenfalls geprüft werden. Die kantonalen Behörden und das BAZG wären alle für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens verantwortlich, je nachdem, welche Behörde die Person aufgegriffen hat. Die damit verbundenen Mehrkosten für die allenfalls zentral übernommen kantonalen Aufgaben hätten die Kantone durch eine entsprechende Entschädigungsverordnung zu tragen.

Die finanziellen und personellen Auswirkungen sind von der konkreten Umsetzungslösung der Schweiz abhängig. Die möglichen Varianten mit ihren finanziellen und personellen Auswirkungen sowie diesbezügliche Finanzierungslösungen werden im Rahmen der laufenden Arbeiten konkretisiert und in der Botschaft ausgewiesen.