Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 23 Abs. 2
Die Verfahrensdauer soll aufgrund des Überprüfungsverfahrens gemäss Artikel 21a Absatz 1 VE-AsylG, das bis zu sieben Tage dauern kann, von 20 auf 27 Tage verlängert werden.
Art. 26
Abs. 1
Bei einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch einreicht, führt das SEM das Überprüfungsverfahren gestützt auf Artikel 26 Absatz 1bisVE-AsylG durch, wenn ein solches nicht bereits vorgängig an einer Schengen-Aussengrenze erfolgt ist. Das Überprüfungsverfahren soll grundsätzlich während der Vorbereitungsphase in einem BAZ durchgeführt werden. Dementsprechend muss die maximale Dauer der Vorbereitungsphase in einem BAZ in diesen Fällen von zehn Tagen (Dublin-Verfahren) bzw. 21 Tagen (übrige Asylverfahren) um drei Tage auf 13 Tage bzw. 24 Tage erhöht werden.
Personen, die gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 VE-AsylG an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem kein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt wird, um Asyl ersuchen, werden in ein BAZ begleitet. Dort führt das SEM die Überprüfung gestützt auf Artikel 26 Absatz 1terVE-AsylG durch. Auch hier soll das Überprüfungsverfahren während der Vorbereitungsphase durchgeführt werden. Dementsprechend muss in diesen Fällen die maximale Dauer der Vorbereitungsphase von zehn Tagen für Dublin-Verfahren bzw. von 21 Tagen für die übrigen Asylverfahren um sieben Tage auf 17 und 28 Tage erhöht werden.
Abs. 1bis
Der vorliegende Absatz umfasst zwei Personenkategorien:
– Personen, die während einer Kontrolle im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden und ein Asylgesuch einreichen;
– Personen, die in einem BAZ vorstellig werden und um Asyl nachsuchen.
Bei diesen Personen wird durch das SEM ein Überprüfungsverfahren in den BAZ durchgeführt, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Aussengrenze eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten haben und bereits überprüft wurden. Die Überprüfung hat in diesen Fällen unverzüglich und innerhalb von drei Tagen, nachdem die betroffene Person aufgegriffen bzw. vorstellig wurde, zu erfolgen (vgl. Art. 7 der Überprüfungsverordnung).
Abs. 1ter
Wird an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem kein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt wird, ein Asylgesuch eingereicht, so müssen die betroffenen Personen zwecks Überprüfung in ein BAZ begleitet werden (vgl. Art. 21a Abs. 2 VE-AsylG). Der vorliegende Absatz hält nun fest, dass bei diesen