Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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5.7.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Die Einführung des Überprüfungsverfahrens wird finanzielle Auswirkungen auf die Kantone haben, da neue Aufgaben auf sie zukommen werden. Diese umfassen die obligatorische Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die an der Schengen-Aussengrenze internationalen Schutz beantragen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, sowie von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet aufhalten und von den zuständigen kantonalen Polizeibehörden aufgegriffen und überprüft werden müssen.
Der Kanton muss zudem sicherstellen, dass die durch das BAZG aufgegriffenen Migrantinnen und Migranten, die noch nicht überprüft wurden, umgehend beim BAZG abgeholt und einer Überprüfung unterzogen werden.
Diese Kosten werden von den Kantonen derzeit analysiert. Sie werden in der Botschaft ausgewiesen.
5.8 Rechtliche Aspekte
5.8.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der vorliegenden EU-Verordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für auswärtige Angelegenheiten zuständig ist.
Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.
Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 RVOG).
Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG zwar über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnung verfügen. Gemäss dieser Bestimmung hat der Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz, internationale Abkommen über die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrollen abzuschliessen. Im vorliegenden Fall sind jedoch Anpassungen des AIG und des AsylG für die Umsetzung erforderlich. Daher sind der Notenaustausch betreffend die Übernahme der vorliegenden EU-Verordnung und die für ihre Umsetzung erforderliche Gesetzesänderungen der erwähnten zwei Bundesgesetze dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.