Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
5.8.4 Datenschutz
Die Datenbearbeitung durch die Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020119. Sie untersteht der Aufsicht des EDÖB.120
In der EU hat die Bearbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 zu stehen. Die Bearbeitung der Daten im Überprüfungsverfahren hat im Einklang mit diesen EU-Verordnungen und der genannten EU-Richtlinie zu erfolgen. Für die Schweiz verbindlich ist jedoch lediglich die Richtlinie 2016/680, da nur diese Teil des Schengen-Besitzstands ist. Ferner untersteht die Datenbearbeitung durch die EUAA den Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2303. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt durch den EDSB.
Der EDSB wurde gemäss Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert. Er hat am 30. November 2020 eine Stellungnahme abgegeben zum neuen Migrations- und Asylpakt.121 Der EDSB betont in Bezug auf die Überprüfungsverordnung, dass die Richtigkeit der verarbeiteten Informationen von entscheidender Bedeutung ist und dass das Recht auf Berichtigung und/oder Ergänzung der personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen in allen Fällen gewährleistet sein sollte. Darüber hinaus ist der EDSB der Ansicht, dass der Vorschlag in Bezug auf die Datenerhebung sehr allgemein gehalten ist. Der EDSB empfahl in seiner Stellungnahme, den Zweck und die Modalitäten der Verarbeitung personenbezogener Daten klarzustellen, wenn geprüft werden soll, ob von Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die Sicherheit ausgeht.
5.8.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
119 SR 235.1
120 Vgl. Art. 4 und 49 ff. DSG.
121 Förmliche Kommentare des EDSB zum neuen Migrations- und Asylpaket; abrufbar in drei Sprachen unter: https://www.edps.europa.eu/system/files/2021-03/20-11-30_opinion_new-pact-migration-asylum_de.pdf.