Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Beweismitteln und Reise- und Identitätspapieren sowie herkunfts- und identitätsspezifische Abklärungen. Wie im Inlandverfahren kann das SEM Dritte mit diesen Aufgaben betrauen (vgl. Art. 26 Abs. 5 AsylG).

Abs. 2

Auch für das Flughafenverfahren soll neu explizit eine Informationspflicht der zuständigen Behörde gegenüber den Asylsuchenden vorgesehen werden, analog zum Inlandverfahren (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG).

Abs. 3

Entspricht Artikel 22 Absatz 1bisdes geltenden AsylG.

Abs. 4

Entspricht Artikel 22 Absatz 1terdes geltenden AsylG.

Abs. 5

Das SEM kann neu auch die Einreise einer asylsuchenden Person zwecks Durchführung eines Inlandverfahrens bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann. Diese Ausnahmebestimmung kann beispielsweise Anwendung finden, wenn unverhältnismässig viele Asylgesuche an einem Flughafen eingereicht werden oder wenn sich im Einzelfall herausstellt, dass ein Verfahren aufwendiger ist als ursprünglich angenommen.

Abs. 6

Entspricht Artikel 22 Absatz 2bisdes geltenden AsylG.

Abs. 7

Wie bereits erwähnt, gewährleistet der Bund asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, bereits nach geltendem Recht unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Neu sieht der vorliegende Absatz 7 vor, dass diese unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung erst nach Abschluss der Überprüfung zu gewährleisten ist.

Abs. 8

Aufgrund des Überprüfungsverfahrens an Flughäfen, das bis zu sieben Tagen dauern kann, soll die maximale Aufenthaltsdauer in einer Flughafenunterkunft von 60 auf 67 Tage erhöht werden, wenn ein Asylgesuch gestellt wird.

Abs. 9

Entspricht Artikel 22 Absatz 6 des geltenden AsylG.