Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Personen das Überprüfungsverfahren in den BAZ nicht innert drei, sondern innert sieben Tagen seit dem Vorstelligwerden der Person an der Schengen-Aussengrenze durchgeführt werden muss.
Abs. 1quater
In diesem Absatz sind die Bestandteile des Überprüfungsverfahrens gemäss Artikel 8 Absatz 5 der Überprüfungsverordnung bzw. die Aufgaben, die das SEM im Rahmen der Überprüfung wahrnehmen muss, abschliessend aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu Art. 9b Abs. 2 VE-AIG).
Abs. 1quinquies
Asylsuchende müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Sie sind verpflichtet, ihre Personalien anzugeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorzulegen, die diese Angaben belegen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre biometrischen Daten bereitzustellen.
Art. 102h Abs. 1
Da die Überprüfung in der Vorbereitungsphase durchgeführt wird und für diese gemäss Überprüfungsverordnung keine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung vorgesehen ist, muss Absatz 1 entsprechend angepasst werden. Die Rechtsvertretung beginnt somit nach Abschluss der Überprüfung in der Vorbereitungsphase.
Art. 108 Abs. 4
Der Verweis auf Artikel 22 Absatz 2 muss angepasst werden, da die Verweigerung der Einreise neu in Artikel 21a Absatz 4 VE-AsylG geregelt wird.
5.6 Koordinationsbedarf
5.6.1 Koordinationsbedarf mit der VIS-Vorlage
Bei der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden EU-Verordnung besteht ein besonderer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die Revision des VIS118 (Verordnungen [EU] 2021/1134 und [EU] 2021/1133).
Die Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe g, 108e Absatz 2 Buchstabe f und 109a Absatz 2 Buchstabe i VE-AIG sind mit der VIS- Vorlage zu koordinieren. Für eine erleichterte Koordination wurden die massgebenden Bestimmungen zur VIS-Vorlage bereits berücksichtigt, da diese Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird.
118 BBl 2022 3213