Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Schengen-Raum zu verhindern. Das setzt die Einrichtung von entsprechenden Unterbringungsstrukturen voraus, in der die Personen während ihres Verfahrens untergebracht und an der Einreise gehindert werden. Die Durchführung von Grenzverfahren sollte demnach die Sicherheit im Schengen-Raum erhöhen und die sekundären Migrationsbewegungen innerhalb des Schengen-Raums reduzieren. Aufgrund ihrer geografischen Lage würde die Schweiz von dieser Verringerung der irregulären Migration profitieren.
Es besteht das Risiko, dass es den Staaten an der Schengen-Aussengrenze nicht oder nicht rechtzeitig gelingt, die erforderlichen Plätze für die Grenzverfahren bereitzustellen. Zudem sind die Plätze im neuen Asyl-Grenzverfahren begrenzt. Ist die Maximalzahl erreicht, kommt erneut das reguläre Asylverfahren zum Einsatz. Dadurch würde einerseits der erhoffte Effekt nicht erreicht, dass die Grenzverfahren die nationalen Asylkapazitäten entlasten könnten. Andererseits würde sich dann auch die Frage stellen, ob diese Staaten Anspruch auf Solidaritätsbeiträge hätten, wenn die erforderlichen Verfahrenskapazitäten nicht bereitstehen.
Für den Bundesrat muss des Weiteren gewährleistet sein, dass die Standards in den geschlossenen Zentren der Grenzverfahren auch für die Unterbringung von Familien angemessen sind. Mängel aufgrund von Überbelegung oder ungeeigneter Einrichtungen könnten nicht nur gegen Menschenrechtsstandards verstossen, sondern auch die Legitimität der Grenzverfahren beeinträchtigen und zu gerichtlichen Verfahren führen. Deshalb unterstützt die Schweiz sämtliche Elemente, die zur Sicherung der grundrechtskonformen Abwicklung der Grenzverfahren beitragen.
Schliesslich hängt die Wirksamkeit der Grenzverfahren davon ab, dass bei negativen Entscheiden auch die anschliessende Rückkehr funktioniert. Kann die Rückkehr nicht vollzogen werden, verlieren die schnelleren Grenzverfahren an Effizienz und damit an Wirkung.
Personen, die im Rahmen des Grenzverfahrens nicht zurückgeführt werden können, müssen in das normale Verfahren übernommen werden. Dort besteht ein erhöhtes Risiko des Untertauchens. Das Risiko für die Schweiz bestünde darin, dass die Reform in diesem Bereich keinen Mehrwert erzeugen würde und damit die Sekundärmigration, mit der auch die Schweiz konfrontiert ist, weiterhin anhielte.
Auf europäischer Ebene würde ein unzureichend funktionierendes Grenzverfahren die Balance zwischen Verantwortung und Solidarität empfindlich stören und es wäre mit politischen Spannungen und Auseinandersetzungen innerhalb der EU zu rechnen.
6.1.3 Erweiterung der Eurodac-Datenbank
Die reformierte Eurodac-Verordnung (vgl. Ziff. 1.3.4) ist für die Schweiz verbindlich. Durch zusätzliche Kategorien und zusätzlich erfasste Daten, wie das Alter oder das Gesichtsbild, werden Abgleiche präziser durchgeführt werden können. Dadurch sollten bei einer Abfrage des Hintergrunds der Personen genauere Treffer im System ermöglicht werden. Neue Kategorien, beispielsweise Informationen zu erfolgten Dublin-Überstellungen in einen anderen Dublin-Staat, sollen ausserdem dazu beitragen, dass die für das Verfahren relevanten Sachverhalte früher zur Verfügung stehen. Dies