Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Aufgrund von internen wie externen Faktoren lassen sich die Auswirkungen des EU-Migrations- und Asylpakt somit vor der effektiven Umsetzung nicht genau abschätzen oder gar empirisch berechnen. Deshalb ist es zwar sehr wohl möglich, Chancen und Risiken zu benennen. Aussagen und Einschätzungen über die Eintretenswahrscheinlichkeit dieser Chancen und Risiken sind aber mit grossen Unsicherheiten behaftet. Erst die konkrete Umsetzung wird zeigen, ob sich diese Chancen und Risiken realisieren. Nachfolgend werden die grösseren Chancen und Risiken für die Schweiz entlang der Kernelemente des EU-Migrations- und Asylpakts skizziert.

6.1.1 Das Überprüfungsverfahren

Das Überprüfungsverfahren ist in der entsprechenden Überprüfungsverordnung (vgl. Ziff. 5) geregelt und findet auch in der Schweiz Anwendung.

Durch das Überprüfungsverfahren soll schneller geklärt werden, ob eine Person im Schengen-Raum unter anderen Identitäten bekannt ist, ob sie ein Sicherheitsrisiko darstellt oder ob sie bereits in einem anderen Schengen-Staat über ein Visum verfügt. Die Überprüfung ermöglicht es ausserdem, Personen rasch dem geeigneten Verfahren zuzuweisen und spezifische Vulnerabilitäten (z. B. den Gesundheitszustand) schneller festzustellen. Mit diesen Neuerungen können schutzbedürftige und vulnerable Personen schneller identifiziert werden. Es werden aber auch Personen mit einer Staatsangehörigkeit mit niedriger Anerkennungsquote vorab identifiziert. Diese würden dem neu eingeführten Asylverfahren an den EU-Aussengrenzen (vgl. nachfolgend unter Ziff. 6.1.2) zugewiesen, sodass das Risiko einer Überlastung der nationalen Asylsysteme sinkt und die Chancen für eine rasche Rückkehr steigen.

Für die Schweiz ist diese Weiterentwicklung zunächst mit einem Mehraufwand verbunden, da sie eine Anpassung der bestehenden Prozesse erfordert. Dieser Mehraufwand ist gerechtfertigt, wenn Sicherheitsrisiken verringert und im weiteren Verfahren in der Schweiz und in der Zusammenarbeit zwischen den involvierten Behörden Effizienzgewinne erzielt werden können. Dies liegt klar im Interesse der Schweiz. Der Bundesrat sieht in der Überprüfungsverordnung keine signifikanten Risiken für die Schweiz.

6.1.2 Das Grenzverfahren für Asylgesuche an der EU- Aussengrenze

Das Asyl-Grenzverfahren, das in der Asylverfahrensverordnung geregelt ist, ist für die Schweiz nicht verbindlich.

Eine konsequente Umsetzung dieses Verfahrens durch die EU-Mitgliedstaaten an den Schengen-Aussengrenzen dürfte jedoch direkte Auswirkungen auf die Asyl- und Migrationssituation in der Schweiz entfalten. Die Grenzverfahren zielen darauf ab, Asylverfahren von Personen, die ein Sicherheitsrisiko für den Schengen-Raum darstellen oder die mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Schutz haben, direkt an den EU-Aussengrenzen durchzuführen und somit eine (formelle) Einreise in den