Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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wiederum ermöglicht genauere Rückschlüsse auf den für die gesuchstellende Person zuständigen Staat und die Art, auf welche diese Person in den Schengen-Raum eingereist ist. Durch die effizienteren Abklärungen im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit von Staaten können Dublin-Überstellungen schneller durchgeführt werden. Durch die verbesserte Datenerfassung kann zudem die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei Hintergrundabklärungen zu Personen ebenfalls effizienter werden.
Für die Schweiz entstehen dadurch kaum Risiken. Es ist aber mit einem bundesinternen Mehraufwand in der Auswertung der Eurodac-Treffer zu rechnen.
6.1.4 Neue Zuständigkeitsregelung für die Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren
Die in der AMMR-Verordnung geregelten überarbeiteten Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren lösen die alten Dublin-Bestimmungen ab (vgl. Ziff. 1.3.1). Sie sind für die Schweiz verbindlich.
Mit den neuen Regeln soll der zuständige Dublin-Staat schneller identifiziert werden und Überstellungen von Personen effizienter durchgeführt werden können. Dazu trägt beispielsweise bei, dass die Dublin-Staaten einander Rückübernahmen nur noch notifizieren und nicht mehr formell beantragen müssen. Diese Neuerung dürfte zu Beschleunigungen führen und den administrativen Aufwand auch für die Schweiz reduzieren.
Taucht eine gesuchstellende Person während des Verfahrens unter, bleibt die Zuständigkeit neu für drei Jahre (bisher 18 Monate) beim ersten Staat. Damit soll der Anreiz für Sekundärmigration gesenkt werden. Würde dieses Ziel erreicht, hätte dies direkte Auswirkungen auf die Schweiz, nämlich eine Reduktion der Sekundärmigration. Würde dieses Ziel nur teilweise erreicht und eine gewisse Sekundärmigration anhalten, könnte die Schweiz dennoch mehr Dublin-Fälle in andere europäische Staaten überstellen, da diese länger zuständig blieben.
Durch raschere Dublin-Verfahren können die Unterbringungsstrukturen in der Schweiz entlastet werden, da sich Personen im Dublin-Verfahren im Durchschnitt weniger lang in den nationalen Strukturen aufhalten dürften.
Die neuen Dublin-Bestimmungen sehen eine Ausdehnung des Familienbegriffs vor. Neu sind auch Familien, die sich ausserhalb des Herkunftslands – jedoch vor dem Antrag auf internationalen Schutz – formiert haben, entscheidend, um festzustellen, in welchem Staat die Asylgesuche dieser Personen behandelt werden sollen. Dadurch können persönliche Beziehungen bei der Bestimmung, in welchem Staat die Asylgesuche behandelt werden sollten, besser berücksichtigt werden und bieten dadurch mehr Schutz für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen. Dies kann dazu führen, dass die Schweiz in gewissen Fällen für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig wird, in denen dies früher nicht der Fall war. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass die Schweiz für gewisse Fälle nicht mehr zuständig sein wird, für die sie früher zuständig war. Mit dieser Änderung kann eine wichtige Motivation für Sekundärmigration beseitigt werden.