Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Die Situation im Schweizer Asylbereich wird nicht unwesentlich davon beeinflusst, wie gut die Zusammenarbeit mit den Dublin-Staaten funktioniert. Die Schweiz hat vom Dublin-System seit dessen Einführung profitiert. Es gab aber Staaten, in die Dublin-Überstellungen phasenweise aus unterschiedlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich waren. Dieses Risiko wird auch in Zukunft bestehen, allerdings besteht mit der neuen Krisenverordnung (vgl. Ziff. 6.1.5) ein neuer Rahmen für solche Ausnahmesituationen.
Im Prinzip sollte die Einführung des Solidaritätsmechanismus zur Folge haben, dass sich alle europäischen Staaten stärker verpflichtet fühlen, sich an die Regeln zu halten, da sie ja berechtigt sind, Solidaritätsleistungen zu bekommen, wenn sie unter Druck stehen. Dies läge im Interesse der Schweiz, weil sie immer wieder von einseitigen Dublin-Aussetzungen und gerichtlichen Überstellungsverboten betroffen war – und es auch heute ist.
Insgesamt überwiegen für den Bundesrat die Chancen, die sich aus den neuen Dublin-Bestimmungen ergeben.
Durch die Einführung von neuen Bestimmungen im Dublin-Bereich, die bisher nicht vorgesehen waren, beispielsweise Tonaufnahmen während Dublin-Befragungen, ist mit einem Mehraufwand zu rechnen.
6.1.5 Zuständigkeitsregeln in Krisensituationen
In der Krisenverordnung (vgl. Ziff. 1.3.2 und 2.4) werden im Fall einer Krise oder höherer Gewalt sowie bei einer Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten Abweichungen vom ordentlichen Recht festgehalten. Für die Schweiz sind die Bestimmungen in Bezug auf die Dublin-Zuständigkeitsregeln bindend.
Durch die Möglichkeit, in einer Krisensituation von den normalen Regeln abzuweichen, wird den betroffenen EU-Mitgliedstaaten vorübergehend mehr Flexibilität gegeben. Ziel ist dabei, so bald wie möglich zum Status quo zurückzukehren. Durch diese Flexibilität soll das ganze europäische Migrationsmanagement mehr auf den dynamischen Charakter der Migration, der von externen Faktoren geprägt ist, eingehen können. Diese Flexibilität soll eine Übertragung der Überlastung im Rahmen der Krise auf andere Staaten verhindern, indem zu viele Fälle pendent bleiben oder es zu ausserordentlichen Migrationsbewegungen vom betroffenen Staat in andere europäische Staaten kommt.
Vor allem aber wird mit dieser EU-Verordnung die Rechtssicherheit gestärkt. In der Vergangenheit haben EU-Staaten mehrfach zu unilateralen Massnahmen gegriffen. Die Schweiz findet sich mit der neuen Verordnung bei unilateralen Abweichungen durch EU-Mitgliedstaaten vom ordentlichen Recht zwar in einem komplexeren Umfeld wieder, hat jedoch die Gewissheit, auf welche Rechtsgrundlage sich diese Praxisänderungen stützen, und kann dementsprechend reagieren. Damit sollen solche Situationen künftig antizipiert und das System insgesamt krisenresistenter gemacht werden.
Für die Schweiz kann dies bedeuten, dass sich die Dublin-Verfahren in gewissen Situationen verlängern und Gesuchsteller bzw. Gesuchstellerinnen nicht an den für sie