Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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kein Bedarf an Relocations oder direkten finanziellen Beiträgen besteht, berücksichtigt der Vorschlag dies dementsprechend.
Art. 13 Hochrangiges EU-Solidaritätsforum
Diese Regelung sieht die Einberufung eines hochrangigen EU-Solidaritätsforums vor. An diesem nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten teil, um die effektive Umsetzung von Teil IV (Solidarität) der AMMR-Verordnung sicherzustellen. Der Vorsitz wird durch denjenigen Mitgliedstaat geführt, der ebenfalls den Ratsvorsitz innehat. Drittstaaten, die mit der EU ein Übereinkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten oder in diesem Drittstaat eingereichten Asylantrags geschlossen haben, können gegebenenfalls zur Teilnahme am hochrangigen Solidaritätsforum eingeladen werden, um auf Ad-hoc-Basis einen Beitrag zur Solidarität zu leisten.
Der Rat beruft das Solidaritätsforum innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme des Berichts (Art. 9), des Durchführungsbeschlusses (Art. 11) und des Vorschlags der Europäischen Kommission (Art. 12) ein.
Das hochrangige Solidaritätsforum evaluiert den Bericht, den Kommissionsbeschluss und die Empfehlung, macht eine Bestandesaufnahme der Gesamtsituation und zieht Schlussfolgerungen bezüglich der erforderlichen Solidaritätsmassnahmen und deren Höhe sowie nötigenfalls anderer migrationspolitischer Massnahmen. Die Mitgliedstaaten haben sodann ihren Solidaritätsbeiträgen für die Einrichtung des Solidaritätspools zuzusagen.
Ist der Rat auf Initiative eines Mitgliedstaats oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission der Auffassung, dass die Solidaritätsbeiträge zum Solidaritätspool im Verhältnis zum ermittelten Bedarf unzureichend sind, der Bedarf eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, höher als erwartet ist oder die Gesamtsituation eine zusätzliche solidarische Unterstützung erfordert, so beruft er das hochrangige EU-Solidaritätsforum mit einfacher Mehrheit erneut ein. An diesem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusätzliche Solidaritätsbeiträge zu leisten.
Art. 14 Fachebene des EU-Solidaritätsforums
Damit die effektive Umsetzung von Teil IV dieser Verordnung gewährleistet wird, wird neu ebenfalls ein EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene geschaffen. Das Forum wird durch den EU-Solidaritätskoordinator im Namen der Europäischen Kommission einberufen und geleitet. Es setzt sich ebenfalls aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Drittstaaten, die mit der EU ein Übereinkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten oder in diesem Drittstaat eingereichten Asylantrags geschlossen haben, können ebenfalls zur Teilnahme am hochrangigen Solidaritätsforum eingeladen werden, um auf Ad-hoc-Basis einen Beitrag zur Solidarität zu leisten.
Im Unterschied zum hochrangigen Solidaritätsforum nimmt am technischen Forum ebenfalls die EUAA teil. Frontex, die FRA sowie weitere UN-Agenturen nehmen auf Einladung des EU-Solidaritätskoordinators teil.