Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 15 EU-Solidaritätskoordinator

Der bereits in Artikel 14 genannte EU-Solidaritätskoordinator wird durch die Europäische Kommission ernannt. In Artikel 15 Absatz 2 wird festgehalten, welche Aufgaben diesem übertragen werden. So hat er unter anderem die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und den an der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus beteiligten Agenturen und Einrichtungen zu koordinieren und zu unterstützen, den Überblick über den Bedarf der begünstigten Mitgliedstaaten und die Beiträge der beitragenden Mitgliedstaaten zu behalten sowie das EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene einzuberufen und zu leiten. Zusätzlich nimmt er die Aufgaben gemäss Artikel 7 der Krisenverordnung wahr.

Absatz 3 bestimmt, dass der EU-Solidaritätskoordinator von einem Büro unterstützt und mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird.

2.3.3 Teil III – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Art. 16–55) (Dublin-relevant)

Kapitel I Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien (Art. 16–23)

Art. 16 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Bestimmung enthält die Grundsätze, wonach die Dublin-Staaten jedes Asylgesuch von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich der Grenzen oder Transitzonen prüfen. Zudem soll ein Antrag von einem einzigen Staat gemäss den einschlägigen Kriterien der AMMR-Verordnung geprüft werden.

Grundsätzlich ist der erste Dublin-Staat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien der AMMR-Verordnung kein anderer Staat bestimmen lässt.

Zudem wird das Vorgehen geregelt, wenn sich eine Überstellung an den eigentlich für die Übernahme zuständigen Dublin-Staat als unmöglich erweist, weil stichhaltige Gründe bestehen, dass für den Betroffenen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Der betroffene Dublin-Staat prüft in solchen Fällen die weiteren Zuständigkeitskriterien nach der AMMR-Verordnung (Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln des Teils III Kapitel III AMMR-Verordnung). Trifft keines dieser Kriterien zu, geht die Zuständigkeit auf ihn über.

Zudem wird festgelegt, dass kein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der AMMR-Verordnung eingereicht wird, wenn ein Dublin-Staat zuvor aufgrund einer Sicherheitsprüfung zum Schluss gelangt, dass eine asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.