Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 17 Pflichten des Antragstellers und Zusammenarbeit mit den
zuständigen Behörden
Diese Bestimmung regelt neu die Verpflichtungen der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Eine solche Regelung ist in der geltenden Dublin III-Verordnung nicht enthalten.
Diese Bestimmung enthält die grundlegende Verpflichtung, das Asylgesuch in demjenigen Staat einzureichen, in den die erste Einreise erfolgt (Abs. 1). Abweichend davon ist das Gesuch in demjenigen Staat einzureichen, in dem die Person über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt oder wenn sie im Besitz eines abgelaufenen, für ungültig erklärten, entzogenen oder aufgehobenen Aufenthaltstitels oder Visums ist, so hat sie das Asylgesuch in dem Dublin-Staat zu stellen, in dem sich die Person aufhält (Ab. 2).
Weiter sind Pflichten vorgesehen, die eine umfassende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Dublin-Staaten verlangen. Diese beinhalten insbesondere, dass die betroffene Person so bald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anhörung (Art. 22) alle notwendigen Informationen offenlegt und zur Verfügung stellt. Die Identitätsdokumente sind vorzulegen, und die betroffene Person ist zur Mitwirkung bei der Erfassung der biometrischen Daten auf der Grundlage der Eurodac-Verordnung verpflichtet. Falls die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht in der Lage ist, die notwendigen Angaben zu machen oder das Formular nach Artikel 22 Absatz 1 der AMMR-Verordnung auszufüllen, kann ihr die zuständige Behörde eine Nachfrist nach Artikel 39 Absatz 1 der AMMR-Verordnung gewähren (Abs. 3).
Die gesuchstellende Person hat sich bis zur Bestimmung des zuständigen Staates, bzw. bis zur Durchführung des Überstellungsverfahrens in demjenigen Staat aufzuhalten, in dem das Asylgesuch eingereicht wurde. Nach der Überstellung hat sich die betroffene Person für die Fortführung des Verfahrens in diesem Staat aufzuhalten (Abs. 4).
Schliesslich wird festgehalten, dass sich die von einer Überstellungsentscheidung betroffene Person an diese zu halten hat und auch bei der Überstellung mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten muss (Abs. 5).
Art. 18 Folgen bei Verstössen
Nach Zustellung der Überstellungentscheidung hat die betroffene Person grundsätzlich nur noch in dem Staat, in den sie überstellt werden soll und der für die Fortführung des Verfahrens zuständig ist, Anspruch auf die Leistungen gemäss Artikel 17–20 der Aufnahmerichtlinie (nicht Dublin-relevant). Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person zuvor über die Folgen gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen bzw. gemäss den Artikeln 8 Absatz 1 und 21 der Überprüfungsverordnung unterrichtet wurde.
Informationen und Angaben der betroffenen Person im Hinblick auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die nach Ablauf der Frist vorgelegt wurden, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Nachweise liefern, die für die ordnungsgemässe Anwendung der vorliegenden Verordnung entscheidend sind (insbesondere in Bezug