Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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gen. Unter anderem sollen auch Informationen, Empfehlungen und Berichte verschiedener EU-Akteure und Agenturen (z. B.: Frontex, EUAA oder FRA) berücksichtigt werden.

Darüber hinaus berücksichtigt die Europäische Kommission bei der Beurteilung, ob ein Mitgliedstaat mit einer signifikanten Migrationssituation konfrontiert ist, auch die kumulative Wirkung der aktuellen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.

Art. 11 Durchführungsbeschluss der Kommission über die Festlegung der

Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer

ausgeprägten Migrationslage befinden

Basierend auf dem Bericht gemäss Artikel 9 erlässt die Europäische Kommission in Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres einen Durchführungsbeschluss. Dieser legt fest, inwiefern dieser Staat unter Migrationsdruck steht und ob er im folgenden Jahr migrationsbedingtem Druck oder einer signifikanten Migrationslage ausgesetzt ist. Bei der Bewertung der Gesamtmigrationslage stützt sich die Europäische Kommission, unter Einbezug des Berichts, auf die gemäss Artikel 10 gesammelten Informationen. Dabei hat sie insbesondere auch die Besonderheiten des strukturellen Phänomens der Ausschiffung nach Such- und Rettungsmassnahmen und der unerlaubten Verbringung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den früheren Migrationsdruck und die derzeitige Situation in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Art. 12 Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des

Rates zur Errichtung des Jährlichen Solidaritätspools

Diese Bestimmung legt fest, dass die Europäische Kommission bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Solidaritätspools vorlegt. Dieser Pool ist erforderlich, um die Migrationslage im kommenden Jahr in ausgewogener und wirksamer Weise zu bewältigen und um den voraussichtlichen Jährlichen Solidaritätsbedarf der unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten widerzuspiegeln. Die Empfehlung umfasst neben jährlichen Zahlen für Übernahmen (mindestens 30 000 pro Jahr) und finanziellen Beiträgen auf Unionsebene (mindestes EUR 600 Mio.) ebenfalls jährliche Richtbeträge der einzelnen Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung des in Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssels ergeben. Diese Richtwerte sollen das Verfahren für die Abgabe von Zusagen gemäss Artikel 13 erleichtern.

Bei der Festlegung des unionsweiten Verantwortungsgrads und des daraus resultierenden Solidaritätsniveaus berücksichtigt die Europäische Kommission relevante qualitative und quantitative Kriterien. Mitgliedstaaten, die als begünstigte Mitgliedstaaten gelten werden (Art. 58 Abs. 1), sind nicht verpflichtet, ihre Solidaritätsbeiträge zu leisten. Die Europäische Kommission kann bei Bedarf in Ausnahmesituationen höhere Umsiedlungszahlen, direkte finanzielle Beiträge oder alternative Solidaritätsmassnahmen (Art. 56 Abs. 2 Bst. c) festlegen. In Ausnahmesituationen, in welchen