Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 21 Recht auf Rechtsauskunft

Die Gesuchstellenden haben während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats das Recht, eine Rechtsberatung oder eine sonstige Beratung in Bezug auf die Anwendung der Kriterien des Kapitels II oder der Klauseln des Teils III Kapitel III in Anspruch zu nehmen.

Eine unentgeltliche Rechtsberatung kann beantragt werden. Diese wird von Personen geleistet, die nach innerstaatlichem Recht zur Beratung, Unterstützung oder Vertretung der Gesuchstellenden zugelassen oder berechtigt sind. Dasselbe gilt für Regierungsorganisationen, die ebenfalls nach innerstaatlichem Recht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder zur Vertretung von Gesuchstellenden zugelassen sind. Die Modalitäten und die zu erbringenden Leistungen dieser unentgeltlichen Rechtsberatung werden in den Absätzen 4–7 geregelt.

Zudem steht es den Gesuchstellenden frei, eine eigene Rechtsberatung auf eigene Kosten zu wählen.

Art. 22 Persönliche Anhörung

Grundsätzlich soll mit der betroffenen Person zeitnah vor einem Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der AMMR-Verordnung eine Anhörung (vor Ort oder per Videokonferenz) durchgeführt werden. Während dieser Anhörung sollen die zuständigen Behörden durch proaktive Fragen Informationen über die individuelle Situation der betroffenen Person sammeln, die die Bestimmung des für die Anwendung von Artikel 39 zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen.

Liegen Hinweise vor, dass die betroffene Person Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedstaat haben könnte, erhält diese ein von der EUAA zu erstellendes Formular. Die Agentur entwickelt ferner Leitlinien für die Identifizierung und Ermittlung von Familienangehörigen.

Auf die Befragung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die betroffene Person untergetaucht ist, unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen ist oder sie nach Erhalt der Informationen nach Artikel 19 der AMMR-Verordnung die für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates notwendigen Informationen bereits übermittelt hat. Bei einem Verzicht auf eine Anhörung ist der betroffenen Person die Gelegenheit zu geben, alle weiteren Informationen, die für die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates relevant sind, innerhalb der Frist nach Artikel 39 Absatz 1 der AMMR-Verordnung vorzulegen.

Die Anhörung soll in der von der gesuchstellenden Person bevorzugten Sprache durchgeführt werden – es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die sie versteht und in der sie sich deutlich verständigen kann. Bei Minderjährigen ist die Anhörung in Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters und/oder der Rechtsberatung in kindgerechter Weise durchzuführen. Falls notwendig ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen. Die betroffenen Personen können auf Antrag bei der Anhörung von Personen des eigenen Geschlechts befragt und begleitet werden. Zusätzlich kann ein Kulturmediator beigezogen werden. Auf Wunsch der betroffenen Person und soweit möglich, müssen die befragende Person sowie die Dolmetscherin oder der Dolmetscher dem von der gesuchstellenden Person bevorzugten Geschlecht angehören.