Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Absatz 6 («Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz») und Absatz 7 («Begünstigter internationalen Schutzes») entsprechen inhaltlich den Buchstaben e und f von Artikel 2 der Dublin III-Verordnung. Neu werden jedoch die Verweise angepasst.

Der Begriff «Familienangehörige» (Absatz 8) erfährt folgende Neuerung: Neu muss die Familie nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Es reicht, wenn sich die Familie erst auf der Flucht gebildet hat. Sie muss jedoch vor Ankunft des Asylsuchenden oder dessen Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates bestanden haben. Ansonsten bleibt die Definition unverändert. Weiterhin explizit ausgenommen sind Geschwister.

Die Definitionen «Verwandter» (neuer Abs. 9), «Minderjähriger (neuer Abs. 10), «unbegleiteter Minderjähriger» (neuer Abs. 11) und «Aufenthaltstitel» (neuer Bst. Abs. 13) bleiben materiell unverändert.

Die Definition «Vertreter» (Abs. 12) erfährt eine leichte Anpassung. Die Präzisierung, die der letzte Satz in Bezug auf den Fall enthält, in dem eine Organisation als zuständiger Vertreter ernannt wird, wird ersatzlos gestrichen.

Die Definition «Visum» (Abs. 14) wird sprachlich leicht angepasst, erfährt jedoch materiell keine Änderung.

In Absatz 15 sind neu die Definitionen zu «Zeugnis oder Befähigungsnachweis» enthalten. Dabei handelt es sich um Nachweise, die in einem Mitgliedstaat nach einem mindestens einjährigen Studium im Rahmen eines anerkannten, staatlichen oder regionalen Bildungs- oder Ausbildungsprogramms erworben und bescheinigt werden. Neu wird daher auch die Definition «Bildungseinrichtung» in die AMMR-Verordnung aufgenommen (Abs. 16).

Ebenfalls wird neu eine Definition zu «Flucht» in die AMMR-Verordnung aufgenommen (Abs. 17). Es handelt sich dabei um eine Handlung, bei der die betroffene Person sich der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde entzieht.

Die Definition der «Fluchtgefahr» wird neu in Absatz 18 von Artikel 2 geregelt und sprachlich leicht angepasst. Wie bis anhin sind die objektiven Kriterien der Fluchtgefahr im nationalen Recht zu regeln.

Schliesslich werden aufgrund der Einführung des Solidaritätsmechanismus folgende Definitionen in die AMMR-Verordnung aufgenommen: «begünstigter Mitgliedstaat» (Abs. 19), «beitragender Mitgliedstaat» (Abs. 20), «Überstellung» (Abs. 21), «Übernahme» (Abs. 22), «Such- und Rettungseinsätze» (Abs. 23), «Migrationsdruck» (Abs. 24), «ausgeprägte Migrationssituation» (Abs. 25), «Aufnahmebedingungen» (Abs. 26), «neu angesiedelte oder aufgenommene Person» (Abs. 27) und «EU-Solidaritätskoordinator» (Bst. 28).