Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende und die Familienzusammenführung, Abs. 2).

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die betroffene Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem sie sich aufhalten muss, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhält, begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass sie möglicherweise Opfer einer der in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2011/36/EU32 genannten Straftaten geworden ist (Abs. 3).

Bei der Anwendung von Artikel 18 sind schliesslich die individuellen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen und alle von den Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen müssen verhältnismässig sein (Abs. 4).

Art. 19 Recht auf Information

Die zuständigen Behörden sollen die betroffene Person so schnell wie möglich, jedoch spätestens, wenn das Asylgesuch registriert wird, über die Anwendung der AMMR-Verordnung, ihre Rechte sowie die Verpflichtungen nach Artikel 17 der AMMR-Verordnung und die Folgen von Verstössen (Art. 18 AMMR-Verordnung) informieren. Weitere Informationsinhalte, die nicht abschliessend aufgelistet werden, betreffen insbesondere die einzelnen Verfahrensschritte, die Tatsache, dass der Staat, der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, nicht frei wählbar ist, die Mitwirkungspflicht, die Beschwerdemöglichkeiten sowie datenschutzrechtliche Aspekte.

Art. 20 Zugänglichkeit der Information

Gemäss Absatz 1 müssen die in Artikel 19 genannten Informationen schriftlich, in einer verständlichen, leicht zugänglichen Form und einer einfachen Sprache erteilt werden. Sofern nötig, werden die Informationen ebenfalls mündlich erteilt. Dies bietet den Antragstellenden die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Zur Informationsbereitstellung wird das von der EUAA gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erstellte Informationsmaterial benutzt. Gleichzeitig werden spezifische Informationen für unbegleitete Minderjährige und weitere besonders schutzbedürftige Antragstellende erstellt. Das gemeinsame Informationsmaterial enthält auch Informationen über die Anwendung der Eurodac-Verordnung, insbesondere über den Zweck, zu dem die Daten der Antragstellenden im Rahmen von Eurodac verarbeitet werden dürfen (Abs. 2).

Bei Minderjährigen werden die in Artikel 19 genannten Informationen in kindgerechter Weise von entsprechend geschultem Personal und in Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der gesuchstellenden Person erteilt (Abs. 3).

32 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.