Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.3.2 Teil II – Gemeinsamer Rahmen für das Asyl- und Migrationsmanagement (Art. 3–13) (nicht Dublin-relevant)
Kapitel 1 Gesamtkonzept (Art. 3–8)
In diesem Kapitel werden die Grundlagen bzw. Massnahmen im Hinblick auf ein umfassendes Migrationsmanagement dargelegt. Artikel 3 hält als Grundsatzziel fest, dass sich die Handlungen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich des umfassenden Migrationsmanagements auf den in Artikel 80 AEUV verankerten Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung stützen. Die Artikel 4 und 5 zählen die einzelnen Komponenten im Hinblick auf eine wirksame Steuerung der Migration auf. Dazu gehören insbesondere Partnerschaften mit Drittstaaten, die Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu Verfahren zur Gewährung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Weitere Schwerpunktthemen bilden der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung (Art. 6), ein strategischer Ansatz auf nationaler Ebene (Art. 7) sowie eine langfristige europäische Strategie (Art. 8) zur Steuerung von Asyl und Migration auf nationaler Ebene. Erwähnenswert ist auch das in Artikel 6 Absatz 3 geregelte ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung. Als Dublin-assoziierter Staat wird die Schweiz von diesem Angebot grundsätzlich nicht direkt profitieren können. Die Dienstleistungen bestehen insbesondere in der operativen und technischen Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten durch die zuständigen Europäischen Agenturen, in der finanziellen Unterstützung aus den einschlägigen europäischen Fonds sowie beispielsweise auch in der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Erleichterung der Rückübernahme.
Kapitel II Jährlicher Migrationsmanagementzyklus (Art. 9–7f)
Art. 9 Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht
Diese Bestimmung regelt die Erstellung eines jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts («European Annual Asylum and Migration Report») durch die Europäische Kommission. Dieser Bericht bewertet die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssituation in den zwölf vorangehenden Monaten und soll einen Ausblick auf mögliche Entwicklungen ermöglichen. Mit dem Bericht soll eine strategische Lagebeschreibung erfolgen, die der EU auch als Frühwarn- und Sensibilisierungsinstrument dient. Der Bericht stützt sich dabei auf einschlägige Daten und Informationen, die von den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der EUAA, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Europol) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) bereitgestellt werden. Die Übermittlung dieser Daten hat in jedem Jahr bis zum 1. Juni zu erfolgen.