Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Erläuternder Bericht

Von der Anhörung ist eine Tonaufzeichnung anzufertigen und eine schriftliche Zusammenfassung zu erstellen, beispielsweise in Form eines Berichts oder eines Standardformulars. Der Bericht ist der gesuchstellenden Person oder deren Rechtsvertretung vor der Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat zuzustellen. Es besteht sodann die Möglichkeit, dass Fehler und Missverständnisse in der Zusammenfassung moniert werden können. Bei Zweifeln über die von der gesuchstellenden Person geäusserten Angaben ist die Tonaufzeichnung massgebend.

Art. 23 Garantien für Minderjährige

Diese Bestimmung regelt die einzuhaltenden Garantien für begleitete und unbegleitete Minderjährige im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Das Kindeswohl ist bei allen Verfahren im Rahmen der AMMR-Verordnung vorrangig zu betrachten. So werden Verfahren, die Minderjährige betreffen, auch vorrangig durchgeführt. Die Dublin-Staaten sind verpflichtet, bei unbegleiteten Minderjährigen für alle Verfahren in Zusammenhang mit der AMMR-Verordnung innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Vertretung sicherzustellen. Dies gilt, wenn objektive Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Person minderjährig und unbegleitet ist, aber auch dann, wenn die betroffene Person angibt, minderjährig zu sein.

Zudem werden die Anforderungen an die Vertretung, deren Befugnisse und deren Aufgaben festgelegt. So unterstützt die Vertretung die betroffene minderjährige Person insbesondere bei der Bereitstellung der für das Verfahren notwendigen Informationen oder bei der Anhörung nach Artikel 22 der AMMR-Verordnung. Die Dublin-Staaten sollen bei der Würdigung des Kindeswohls eng zusammenarbeiten und dabei verschiedene Faktoren berücksichtigen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die Prüfung der Möglichkeiten einer Familienzusammenführung oder Sicherheitsabwägungen, insbesondere bei Minderjährigen, bei welchen es sich um Opfer von Gewalt oder Ausbeutung handelt.

Vor der Überstellung einer unbegleiteten minderjährigen Person muss gewährleistet werden, dass dem Kindeswohl in jedem Einzelfall Rechnung getragen wird und dass eine Vertreterin oder ein Vertreter im übernehmenden Mitgliedstaat benannt wurde. Der Dublin-Staat, in dem ein Asylgesuch einer unbegleiteten minderjährigen Person zuerst registriert wurde, unternimmt unverzüglich die geeigneten Schritte, um in anderen Staaten aufhältige Familienangehörige zu ermitteln. Die Europäische Kommission wird zur Unterstützung dieser Ermittlungen Durchführungsrechtsakte erlassen.

Kapitel II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Art. 24–33)

Dieses Kapitel regelt die objektiven Kriterien zur Feststellung des für die Prüfung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staats.

Art. 24 Rangfolge der Kriterien

Wie bis anhin gelangen die verbindlichen Zuständigkeitskriterien in einer konkreten Rangfolge zur Anwendung. Die Rangfolge richtet sich nach der Reihenfolge, in der die Zuständigkeitskriterien aufgeführt sind, und gilt auch in Bezug auf die einzelnen