Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Absätze innerhalb der Artikel. Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 7 der geltenden Dublin III-Verordnung.
Art. 25 Unbegleitete Minderjährige
Dieser Artikel enthält die einzige und abschliessende Zuständigkeitsbestimmung für unbegleitete Minderjährige und entspricht inhaltlich Artikel 8 der geltenden Dublin III-Verordnung. Es gelten ausschliesslich die Kriterien dieses Artikels in der Rangfolge der Absätze. Die Anwendung anderer Zuständigkeitskriterien ist somit ausgeschlossen.
Es soll derjenige Dublin-Staat das Asylgesuch einer minderjährigen unbegleiteten Person prüfen, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie oder auch ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Abs. 2). Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Familienangehörige oder die Familienangehörigen für die minderjährige Person sorgen kann bzw. können (Abs. 3). Wer Familienangehöriger im Sinne von Artikel 25 ist, bestimmt sich nach Artikel 2 Absatz 8. Geschwister fallen nicht unter diese Definition. Sie werden daher im vorliegenden Artikel explizit erwähnt. Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte in mehr als einem Dublin-Staat auf, bestimmt sich der zuständige Dublin-Staat nach dem Kindeswohl (Abs. 4). Wenn keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können, ist der Dublin-Staat zuständig, in dem das Asylgesuch eingereicht wurde, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Abs. 5).
Art. 26 Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten
Absatz 1 dieses Artikels regelt die Zuständigkeit eines Dublin-Staates, wenn ein Familienangehöriger bereits Anspruch auf internationalen Schutz in einem Dublin-Staat hat oder sich dieser aufgrund eines längerfristigen Aufenthalts rechtmässig im Mitgliedstaat aufhält. Erforderlich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist jedoch, dass die betroffenen Personen die Familienzusammenführung explizit wünschen und die Zustimmung schriftlich erteilen.
Gemäss Absatz 2 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Gesuchs zuständig, in welchem dem Familienangehörigen zuvor der Aufenthalt als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gestattet wurde, er später jedoch Staatsangehöriger geworden ist. Auch in diesem Fall muss eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen vorliegen. Wer Familienangehöriger ist, bestimmt sich auch hier nach Artikel 2 Absatz 8 der AMMR-Verordnung.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zuständigkeiten gelten auch für Kinder, die erst nach der Ankunft des Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurden (Abs. 3).
Art. 27 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Dieses Zuständigkeitskriterium regelt die Situation, in der das Asylverfahren eines Familienangehörigen der asylsuchenden Person in einem anderen Dublin-Staat noch nicht abgeschlossen ist. Die Regelung entspricht Artikel 10 der geltenden Dublin III-Verordnung.