Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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ist. Sie entspricht Artikel 14 der bisherigen Dublin III-Verordnung. Reist die betroffene Person in einen anderen Dublin-Staat ebenfalls ohne Visumpflicht weiter und stellt dort ein Asylgesuch, wird dieser Dublin-Staat, als Staat der letzten visumfreien Einreise, für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig (Abs. 2).

Art. 32 Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit eines Dublin-Staates für Fälle, in denen das Asylgesuch im Transitbereich eines Flughafens gestellt wird. Die Bestimmung entspricht Artikel 15 der Dublin III-Verordnung.

Art. 33 Einreise

Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, dessen Schengen-Aussengrenze die asylsuchende Person illegal überschritten hat. Dieser Grundsatz ist bereits heute in Artikel 13 der Dublin III-Verordnung enthalten. Die Zeitdauer, nach der die Zuständigkeit nach der illegalen Einreise endet, wird von zwölf Monaten auf neu 20 Monate verlängert (Abs. 1). Dies gilt auch für Asylsuchende, die nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ausgeschifft werden. Wurde das Gesuch mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Ausschiffung registriert, gilt diese Zuständigkeit jedoch nicht mehr. (Abs. 2).

Keine Anwendung findet diese Regelung neu bei Asylsuchenden, die im Rahmen von Solidaritätsmassnahmen von einem anderen Dublin-Staat übernommen wurden (sog. Relocation). In diesen Fällen ist der Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, der die betroffene Person vom anderen Dublin-Staat übernommen hat (Abs. 3).

Ferner begründet der ununterbrochene fünfmonatige illegale Aufenthalt der asylsuchenden Person im Dublin-Staat neu keine Zuständigkeit mehr (bisheriger Abs. 2 Unterabs. 2 von Art. 13 der Dublin III-Verordnung).

Kapitel III Abhängige Personen und Ermessensklauseln (Art. 34–35)

Art. 34 Abhängige Personen

Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 der Dublin III-Verordnung. Sie regelt die Zusammenführung von «abhängigen» Familienangehörigen. Es handelt sich dabei um Angehörige, die auf die Unterstützung der asylsuchenden Person angewiesen sind, oder um asylsuchende Personen, die auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen sind. Zudem wird die Zusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen mit Angehörigen geregelt, die für sie sorgen können.

Liegen zudem Hinweise vor, dass sich ein Kind, ein Geschwister- oder ein Elternteil rechtmässig im Hoheitsgebiet des Dublin-Staates aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so hat dieser Dublin-Staat zu prüfen, ob das Kind, das Geschwister