Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor dieser Staat ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 der AMMR-Verordnung stellt. Dies soll neu klar festgehalten werden (Abs. 1).

Art. 35 Ermessensklauseln

Unabhängig von den aufgeführten Zuständigkeitskriterien kann jeder Dublin-Staat ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn ein anderer Dublin-Staat für die Prüfung zuständig wäre (sog. Selbsteintritt bzw. Souveränitätsklausel; Abs. 1). Damit wird er zum verantwortlichen Staat zur Prüfung des Asylgesuchs und die Zuständigkeit des anderen Dublin-Staates besteht bei Ausübung des Selbsteintritts nicht mehr. Eine Zustimmung der asylsuchenden Person ist nicht notwendig.

Zudem kann jeder Dublin-Staat auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates die Behandlung eines Asylgesuchs, für das er nicht zuständig ist, aus humanitären Gründen übernehmen, sofern die asylsuchende Person dem zustimmt (sog. humanitäre Klausel; Abs. 2).

Diese beiden Klauseln waren bis anhin in Artikel 17 der Dublin III-Verordnung enthalten und wurden neu in Artikel 35 der AMMR-Verordnung überführt und leicht präzisiert.

Kapitel IV Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats (Art. 36–37)

Art. 36 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Die Pflichten des zuständigen Dublin-Staates gegenüber der asylsuchenden Person bestimmen sich nach Artikel 36 der AMMR-Verordnung. Nimmt der zuständige Dublin-Staat die betroffene Person auf oder wieder auf, hat er das Asylgesuch zu prüfen bzw. abzuschliessen (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 18 der Dublin III-Verordnung, wobei sie gewisse Präzisierungen erfahren hat.

So wird der zuständige Dublin-Staat verpflichtet, auch neu angesiedelte oder aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben oder sich dort irregulär aufhalten, wieder aufzunehmen (Abs. 1 Bst. c). Ferner wird präzisiert, dass Minderjährige grundsätzlich mit ihren Familienangehörigen aufgenommen werden oder wieder aufzunehmen sind, auch wenn die minderjährige Person selbst kein Asylgesuch eingereicht hat. Ein schriftliches Einverständnis ist dabei nicht notwendig (Abs. 2). Absatz 3 verweist auf die neue Asylverfahrensverordnung der EU.

Art. 37 Übergang der Zuständigkeit

Die Bestimmung für die Übertragung der Zuständigkeit für Asylsuchende zwischen den Dublin-Staaten wurde präzisiert. Bisher war diese Regelung in Artikel 19 der Dublin III-Verordnung enthalten.

Neu wird festgehalten, in welchen Fällen ein Dublin-Staat für das Asylverfahren wieder zuständig wird: Wenn er der gesuchstellenden Person einen Aufenthaltstitel ausstellt, den Selbsteintritt gemäss Artikel 35 beschliesst, der Auffassung ist, dass die