Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Erläuternder Bericht

Wie in den Fällen von Artikel 16 ist auch hier eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen notwendig.

Art. 28 Familienverfahren

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 11 der geltenden Dublin III-Verordnung und regelt die Zuständigkeit, wenn mehrere Familienangehörige oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Dublin-Staat gleichzeitig ein Asylgesuch stellen.

Art. 29 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

Wie bis anhin ist ein Dublin-Staat dann für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, wenn dieser der betroffenen Person zuvor entweder einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat.

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 12 der geltenden Dublin III-Verordnung. Ein Unterschied besteht jedoch in Absatz 4. Verfügt eine asylsuchende Person über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, das seit weniger als drei Jahren bzw. 18 Monaten abgelaufen ist (früher zwei Jahre beim Aufenthaltstitel bzw. sechs Monate beim Visum), finden die Zuständigkeitskriterien nach den Absätzen 1–3 Anwendung. Die Zuständigkeit geht somit neu erst nach Ablauf von drei Jahren auf den Dublin-Staat über, in dem das Asylgesuch eingereicht wurde. Auch entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die betroffene Person den Dublin-Raum in der Zwischenzeit nicht verlassen haben darf.

Weiterhin gilt, dass der Dublin-Staat auch dann für das Asylgesuch zuständig bleibt, wenn die Aufenthaltsbewilligung oder das Visum erschlichen wurden, ausser wenn die Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums aufgrund einer betrügerischen Handlung vorgenommen wurde (Abs. 5).

Art. 30 Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Ist die betroffene Person im Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises, das bzw. der in einer im Mitgliedstaat ansässigen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde, so ist der Mitgliedstaat, in dem diese Bildungseinrichtung ansässig ist, für die Prüfung des Antrags zuständig. Die Anwendung dieses Kriteriums gilt jedoch nur, wenn das Gesuch weniger als sechs Jahre nach Ausstellung des Diploms oder des Befähigungsausweises registriert wird.

Verfügt die betroffene Person über Diplome oder Befähigungsnachweise aus mehreren Mitgliedstaaten, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem die längste Studienzeit verbracht wurde. Sollten die Studienzeiten identisch sein, ist der Mitgliedstaat der letzten Studienzeit zuständig.

Art. 31 Visafreie Einreise

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die betroffene Person zuvor visumsfrei in den entsprechenden Dublin-Staat eingereist