Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Kapitel VI Verwaltungskooperation (Art. 51–54)
Art. 51 Informationsaustausch
Diese Bestimmung regelt den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Dublin-Staaten mittels Informationsübermittlungsersuchens und entspricht weitgehend Artikel 34 der bisherigen Dublin III-Verordnung. Wenige Anpassungen gab es in den Absätzen 1–3 und 5. Gewisse Absätze aus Artikel 34 der Dublin III-Verordnung wurden nicht in die AMMR-Verordnung übernommen.
Der Informationsaustausch erfolgt wie bis anhin auf Antrag eines Dublin-Staates zu einem spezifischen Zweck (z. B. Prüfung des Asylgesuchs; Abs. 1 und 6). In Absatz 1 wird ein Buchstabe d eingefügt, gemäss dem neu ein Informationsübermittlungsersuchen auch in Bezug auf den Vollzug einer Wegweisungsverfügung gestellt werden kann. Die Datenübermittlung erfolgt via «DubliNet». Welche Daten übermittelt werden können, wird in Absatz 2 geregelt. Bei den biometrischen Daten wurde neu der Verweis auf die im Rahmen von Eurodac abgenommenen Daten aufgenommen (Bst. c). In Absatz 3 wurde die Voraussetzung, wonach die Datenübermittlung nur erfolgen kann, sofern die betroffene Person schriftlich zustimmt, gestrichen. Hinzugefügt wurde jedoch, dass die gesuchstellende Person im Voraus über die vom ersuchenden Mitgliedstaat angeforderten spezifischen Informationen und den Grund für das Ersuchen informiert werden soll.
Neu wurde die Antwortfrist des ersuchten Dublin-Staates von fünf auf drei Wochen gekürzt (Abs. 5). Ansonsten bleibt die Regelung unverändert und entspricht Artikel 34 Absatz 5 der Dublin III-Verordnung.
Die Absätze 4 (Begründungspflicht), 6 (Bestimmung der Behörden), 7 (Datenverwendung) und 8 (Berichtigungspflicht) entsprechen materiell unverändert den jeweiligen Absätzen in Artikel 34 der Dublin III-Verordnung.
Die Absätze 9 (Recht auf Auskunft), 11 (Aufbewahrungsdauer) und 12 (Kontrolle) von Artikel 34 der Dublin III-Verordnung wurden gestrichen. Absatz 10 (Register) von Artikel 34 der Dublin III-Verordnung entspricht neu Absatz 9 von Artikel 51 der AMMR-Verordnung.
Art. 52 Zuständige Behörden und Mittelausstattung
Gemäss dieser Bestimmung sind die Dublin-Staaten verpflichtet, diejenigen Behörden zu nennen, die für die Durchführung des Dublin-Verfahrens im jeweiligen Dublin-Staat zuständig sind. Dieser Artikel entspricht Artikel 35 der bisherigen Dublin III-Verordnung und hat durch die AMMR-Verordnung lediglich kleinere sprachliche Anpassungen erfahren. Neu wird explizit geregelt, dass die Behörden die Verfahrens- und Grundrechte wahren müssen und ein zügiges Verfahren zu gewährleisten ist, um Familienangehörige zusammenzuführen.
Art. 53 Verwaltungsvereinbarungen
Die Dublin-Staaten können zur Verbesserung der Dublin-Zusammenarbeit bilateral Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich