Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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verlängert (Bst. b). Die Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung muss nicht innerhalb von zwei Wochen, sondern innerhalb von einem Monat erfolgen (Bst. c). Die Überstellungsfrist wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert (Bst. d).

Hält der Dublin-Staat diese Fristen nach den Buchstaben a, b oder d von Absatz 2 nicht ein, geht die Zuständigkeit auf ihn über (Abs. 3). In einer Krisensituation werden zudem Dublin-Überstellungen in den sich in einer Krise befindlichen Staat ausgesetzt. Erfolgt die Überstellung wegen des Fortbestehens der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt nicht innerhalb eines Jahres nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder der Bestätigung der Rückübernahme, wird der zuständige Dublin-Staat abweichend von Artikel 46 der AMMR-Verordnung von seinen Verpflichtungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden. Die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Dublin-Staat über (Abs. 4).

Da die AMMR-Verordnung für die Schweiz Dublin-relevant und damit verbindlich ist, hat die Schweiz diese Bestimmung anzuwenden.

Art. 13 Ausnahmen von der Pflicht zur Wiederaufnahme eines Antragstellers

im Fall von aussergewöhnlichen Massenankünften

Ist ein Dublin-Staat im Rahmen einer Krisensituation mit einem Massenzustrom von Asylsuchenden konfrontiert, kann er von der Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person entbunden werden, sofern das Asylgesuch dieser Person während der Krisensituation und höchstens bis zu vier Monate vor dem Erlass des Durchführungsbeschlusses nach Artikel 4 Absatz 3 registriert wurde (Abs. 1). In diesen Fällen geht die Zuständigkeit auf den Dublin-Staat über, in dem das zweite Gesuch registriert wurde, falls kein anderer Dublin-Staat als zuständig bestimmt wurde (Abs. 2 und 3).

Da die AMMR-Verordnung für die Schweiz Dublin-relevant und damit verbindlich ist, hat die Schweiz diese Bestimmung anzuwenden.

2.4.5 Rasches Verfahren (Art. 14)

Art. 14 Rasches Verfahren

Wenn objektive Umstände darauf hindeuten, dass Anträge auf internationalen Schutz von Gruppen von Antragstellern aus einem bestimmten Herkunftsland oder Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts oder einem Teil dieses Landes begründet sein könnten, kann die Europäische Kommission nach Anhörung des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums eine Empfehlung für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens abgeben. Sie stellt die einschlägigen Informationen bereit. Verzichtet die nationale Asylbehörde auf die persönliche Anhörung und prüft das Asylgesuch vorrangig, so hat die Behörde sicherzustellen, dass die Prüfung der Begründetheit des Asylgesuchs spätestens vier Wochen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen ist.