Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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2.4.6 Schlussbestimmungen (Art. 15–19)

Art. 15 Besondere Bestimmungen und Garantien

Diese Regelung sieht vor, dass die betroffenen Asylsuchenden von den EU-Staaten in Fällen der Anwendung dieser EU-Verordnung ausreichend informiert werden (z. B. wo die Asylgesuche einzureichen sind).

Art. 16 Krisenvorsorge

Die nationalen Strategien gemäss Artikel 7 der AMMR-Verordnung haben auch Präventivmassnahmen zur Verringerung des Risikos von Krisensituationen und eine Notfallplanung sowie Massnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen und Fällen höherer Gewalt zu enthalten.

Art. 17 Zusammenarbeit und Bewertung

Bei einer Krisensituation haben sich die betroffenen EU-Staaten, die Europäische Kommission und die betroffenen EU-Agenturen regelmässig auszutauschen und eng zusammenzuarbeiten. Die von einer Krisensituation betroffenen EU-Mitgliedstaaten können unter anderem auch die Unterstützung durch von der EUAA entsandten Expertinnen und Experten anfordern. Auch das UNHCR soll von den betroffenen EU-Staaten miteinbezogen werden.

Art. 18 Finanzielle Unterstützung

EU-Mitgliedstaaten, die Umsiedlungen als Solidaritätsmassnahmen durchführen, können eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten (Abs. 1). Einem EU-Mitgliedstaat, der sich in einer Krisensituation befindet, kann auch Soforthilfe gewährt werden (Abs. 2).

Art. 19 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird mit vorliegender Verordnung geändert. Der neue Buchstabe ba führt neu auch die Krisensituation auf.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese EU-Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird für alle EU-Staaten und Dublin-Staaten anwendbar ab dem ersten Tag des 25. Monats nach dessen Inkrafttreten.