Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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Beweisführung zur Familienzusammenführung
FP, FIZ, Plateforme Traite, EVP, SFH, EKM, HEKS und SRK begrüssen die Bestrebungen für raschere Familienzusammenführungen. Sie fordern, die Vorgaben an die Beweisführung zur Familienzusammenführung zwecks Rechtsgleichheit auch auf nationaler Verordnungsebene in einem neuen Artikel 73c der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) festzulegen und festzuhalten, dass für den Familiennachzug formelle Beweise wie Originalbelege und DNA-Tests nicht erforderlich seien, wenn die vorgebrachten Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert seien. Die Behörden sollten alle verfügbaren Informationen, einschliesslich Fotos, Kontaktnachweise und Zeugenaussagen in Betracht ziehen, um eine angemessene Beurteilung der Beziehung vorzunehmen. Zudem sollten die Behörden eine breite und realistische Auslegung dessen vornehmen, was «kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte» Indizien seien, und keine unverhältnismässig hohen Anforderungen stellen. Dieser Ermessensspielraum solle zugunsten des Schutzes der Familieneinheit genutzt werden. Das SRK schlägt eine Formulierung vor, die in das Handbuch des SEM zu Asyl und Rückkehr aufgenommen werden könnte. Auch die GRÜNEN sind der Ansicht, dass formelle Beweise wie Originalbelege und DNA-Tests für den Familiennachzug nicht erforderlich seien, wenn die vorgebrachten Indizien kohärent, überprüfbar und hinreichend detailliert seien.
Suche und Identifizierung von Familienangehörigen
Das SRK begrüsst, dass die Suche und Identifizierung von Familienmitgliedern in der AMMR-Verordnung eine Priorität darstelle (Art. 22 Abs. 6 und 23 Abs. 6). Sie müsse jedoch von der Entscheidung der Betroffenen ausgehen. Der Suchprozess müsse die Autonomie, Sicherheit und Zustimmung aller Betroffenen respektieren und unter Berücksichtigung des Willens und des besten Interesses aller betroffenen Personen geschehen.
5.1.8. Herabsetzung/Entzug von Aufnahmebedingungen im Fall von Nichtkooperation
FP, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB, FIZ, Plateforme Traite, SP, SFH, HEKS und CSP
weisen darauf hin, dass die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in der Schweiz bereits heute auf einem Minimallevel ausgestaltet seien, sodass eine Herabstufung der Aufnahmebedingungen in jedem Fall als unverhältnismässig anzusehen und deshalb unzulässig sei. Die Schweiz solle sich am Standard der Aufnahmerichtlinie anpassen (insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Sprachkursen, Ausbildung, Gesundheitsversorgung usw.; Art. 17–19 und 24 der Aufnahmerichtlinie), auch wenn gemäss ODAGE diese für die Schweiz nicht bindend sei. Die Aufnahmebedingungen in der Schweiz würden bereits heute das absolute Minimum darstellen. ODAGE ist der Ansicht, dass eine weitere Herabsetzung der Aufnahmebedingungen aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch die betroffene Person gegen die Achtung der Menschenwürde verstossen würde. Deshalb solle die Schweiz weiterhin jeder Person ähnliche Aufnahmebedingungen unabhängig von ihrer Migrationsgeschichte bieten.
Das UNHCR teilt die im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass es keiner weitergehenden Einschränkungen bedürfe. Es sei nicht möglich, die Nothilfe weiter zu beschneiden, ohne internationales Recht und Schweizer Verfassungsrecht zu verletzen.
5.1.9. Dublin-Befragung per Videokonferenz
Nach Ansicht von ODAGE könne die Befragung per Videokonferenz dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zuwiderlaufen. Die AMMR-Verordnung gebe in Artikel 22 Absatz 5 nicht vor, unter welchen Umständen es gerechtfertigt sei, eine persönliche Anhörung per