Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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5.1.3. Verlängerung der Zuständigkeitsfristen/-perioden (Art. 29, 33, 37 und 46 der AMMR-Verordnung)

Zustimmung zur Verlängerung der Zuständigkeitsfristen

BS und KKJPD begrüssen die verlängerte Frist zur Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat, wenn die asylsuchende Person während des Dublin-Verfahrens untertaucht (Art. 46 der AMMR-Verordnung), da diese Fälle in der Praxis immer wieder vorkommen würden.

Grundsätzliche Ablehnung der Verlängerung der Zuständigkeitsfristen

Im Gegensatz dazu kritisieren SGB und SP die längere Überstellungsfrist. Dadurch seien die betroffenen Personen noch länger im Unklaren, wo sie sich mittel- oder langfristig niederlassen können. Auch AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP, SFH, HEKS und CSP betrachten diese Massnahme als unverhältnismässig und mit schwerwiegenden Konsequenzen für die betroffenen Personen und ihre Grundrechte. Die Verlängerung führe gemäss AsyLex, FP, So-

linetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl, sosf, FIZ, Plateforme Traite, SFH und HEKS zu einer erheblichen Unsicherheit und Entrechtung für Betroffene, die Jahre in einem Zustand der Ungewissheit und sozialen Isolation verbringen müssten. Die verlängerte Überstellungsfrist erschwere zudem die glaubhafte Darlegung ihrer Fluchtgeschichte. Aus diesem Grund solle die Schweiz die Verlängerung der Überstellungsfristen nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulassen und sich hierbei an eine restriktive und faire Auslegung halten. Auch SP und SFH fordern die restriktive Anwendung der Fristverlängerung.

Zudem fordern SP, SFH und HEKS zur Gewährleistung einer für die betroffenen Personen einheitlichen und im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten fairen Praxis und Rechtssicherheit klare und transparente Regelungen auf Verordnungs- oder Weisungsebene für Situationen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach sich ziehen könnten.

Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu drei Jahre sei gemäss FIZ und Plateforme Traite für Opfer von Menschenhandel besonders problematisch. Anhand der aktuellen Situation mit der Verweigerung von Dublin-Rückübernahmen seitens Italiens und der gleichzeitigen Weigerung des SEM, in diesen Fällen vor Ablauf der Überstellungsfrist einen Selbsteintritt vorzunehmen, sähen sie in der Beratung bereits jetzt die verheerenden Auswirkungen.

Ablehnung der Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund medizinischer Anforde-

rungen Gemäss AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB und CSP stelle

eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund medizinischer Anforderungen eine unzumutbare Belastung für Personen mit unverschuldeten Krankheiten dar. Daher fordern AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP und SFH in diesen Fällen grundsätzlich die Anordnung eines Selbsteintritts und bei kurzfristigen Erkrankungen die Ansetzung eines neuen Überstellungstermins innerhalb der regulären sechsmonatigen Frist. Sie fordern klare und transparente Regelungen zur Verhinderung von Fristverlängerungen aufgrund unverschuldeter gesundheitlicher oder anderer unvorhergesehener Umstände, die ausserhalb des Einflussbereichs der asylsuchenden Person liegen würden. Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS,

FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB verweisen dabei auf

die Jawo-Rechtsprechung des EuGH. Im Fall von Krankheiten sei nie von einer vorsätzlichen Handlung der betroffenen Person auszugehen. Entsprechend fordern auch FP, J+P, EVP und Schweizer Bischofskonferenz einen transparenten Kriterienkatalog, der sicherstelle, dass solche Fristverlängerungen zurückhaltend und einheitlich angewendet würden.