Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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Ausweitung der Definition «Flüchtigsein»
Gemäss AsyLex, FP, FIZ, SFH und ZiAB werde die Definition von «Flüchtigsein», ohne individuelle Umstände zu berücksichtigen, erheblich ausgeweitet. Es käme damit zu einer Vorverurteilung. AsyLex ist der Ansicht, dass dies der Rechtsprechung des EuGH widerspreche, und führt als Beispiel den Fall Jawo (C-163/17) auf. Entsprechend fordert AsyLex eine restriktive Handhabung der Verwendung dieser Regelung, um dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden und eine faire Bewertung der individuellen Situation zu gewährleisten. Gemäss EVP, SFH und HEKS solle die Meldung einer Fluchtgefahr nicht vorschnell erfolgen, da sie kaum rückgängig zu machen sei und zu problematischen Ergebnissen führen könne. Einheitliche Kriterien zur Feststellung von Fluchtgefahr seien daher unerlässlich.
Interpretationsspielraum beim Begriff «Untauglichmachen»
Gemäss AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP und SFH lasse die Interpretation bezüglich der Widersetzung der Überstellung und des absichtlichen «Untauglichmachens» einen zu hohen Spielraum.
Information über die Konsequenzen einer Fristverlängerung
AsyLex, FP, SP, EVP, SFH und HEKS erachten es als notwendig, alle asylsuchenden Personen umfassend und in einer für sie verständlichen Sprache über die Konsequenzen einer Fristverlängerung zu informieren. Diese Information solle detailliert und in einer Sprache erfolgen, die die betroffene Person verstehe, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte und Pflichten kenne und wahrnehmen könne. Zusätzlich regen FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, SFH und HEKS an, die Gründe für die Fristverlängerung im Nichteintretensentscheid auch in einer der asylsuchenden Person verständlichen Sprache aufzuführen.
5.1.4. Austausch medizinischer Daten vor einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Art. 111abis VE-AIG)
LU merkt an, dass die Vollzugsbehörde für die gesundheitliche Situation der betroffenen Person verantwortlich und somit auf die Übermittlung der medizinischen Daten angewiesen sei. Die Behörde könne aufgrund der fehlenden Information ihrer Verantwortung nicht gerecht werden.
5.1.5. Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren (Art. 20 VE-AsylG)
SG weist darauf hin, dass die «Grenzbahnhöfe» im Vorentwurf ausser Acht gelassen wurden. Ergebe die Sicherheitskontrolle bereits an Grenzbahnhöfen, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, solle diese Person ebenfalls vom Dublin-Verfahren ausgeschlossen werden können.
5.1.6. Keine Verhinderung von Sekundärmigration
AsyLex gibt zu bedenken, dass härtere Regelungen Asylsuchende nicht von Sekundärmigration abhalten würden. Schlechte Bedingungen in einem Aufnahmeland seien ein bedeutender Anreiz zur Weiterreise. Auch seien die familiären und ethnischen Netzwerke zentral bei der Wahl des Ziellandes. Zur Reduktion der Sekundärmigration schlägt es vor, die Definition von «Familienangehörigen» auf mindestens erwachsene Geschwister auszuweiten und dazu Ehegatten in die Abhängigkeitsklausel miteinzubeziehen. Auch FP, J+P, SP, SFH, Bischofskonferenz und CSP sind der Ansicht, dass der EU-Pakt in Bezug auf die Verhinderung von Sekundärmigration an der falschen Stelle ansetze: Weiterreisen seien vielfach eine Reaktion auf