Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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Neuregelung von Artikel 29a Absatz 3 AsylV 1
Das UNHCR schlägt vor, Artikel 29a Absatz 3 AsylV 1 grosszügiger zu regeln und festzuhalten, in welchen Fällen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Betracht komme. Namentlich solle bei der Abklärung humanitärer Gründe für den Selbsteintritt der Schweiz die Länge der neuen Fristen berücksichtigt werden.
5.1.12. Anwendung des AsylG auf Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch stellen
Das UNHCR ist der Ansicht, dass es widersprüchlich sei, Personen einerseits dem für Asylgesuche aufgestellten Dublin-System zu unterwerfen, andererseits jedoch ausländerrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Es empfiehlt daher, auch bei Personen im Dublin-System, die in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, die Regelungen des AsylG anzuwenden.
5.1.13. Rechtsschutz
Das UNHCR bedauert die Beschränkung der Beschwerdegründe, die kurze Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln und dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht automatisch aufschiebende Wirkung habe. Es fordert, die Beschwerdemöglichkeiten in der Praxis möglichst weit sowie EU- und völkerrechtskonform auszulegen, damit das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewahrt bleibe.
Einschränkung der zulässigen Beschwerdegründe gegen eine Überstellung (Art. 43 der AMMR-Verordnung; Art. 107a VE-AsylG)
Die Reduktion der Beschwerdegründe hebe nach Ansicht von AsyLex die bisherige Rechtsprechung des EuGH auf. Daher verstosse Artikel 43 der AMMR-Verordnung gegen Artikel 13 EMRK. Dies bedeute eine erhebliche Einschränkung der Rechte von Asylsuchenden.
AsyLex, SFH, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP, SFH, HEKS
und CSP sprechen sich gegen die Übernahme von Artikel 43 der AMMR-Verordnung ins Schweizer Asylgesetz aus. Sie fordern, dass sämtliche Beschwerdegründe, die bisher unter der Dublin-III-Verordnung geltend gemacht werden konnten, auch weiterhin zulässig bleiben. Die EuGH-Rechtsprechung habe im Hinblick auf subjektive Rechte von asylsuchenden Personen zur Sicherstellung und Einklagung der korrekten Anwendung der AMMR-Verordnung weiterhin Geltung. Entsprechend schlagen FIZ, Plateforme Traite, EVP, SFH, CSP und die GRÜ-NEN eine Streichung von Artikel 107a Absatz 4 VE-AsylG vor. SP und HEKS führen weiter aus, dass sie der Ansicht seien, dass mit Artikel 43 der AMMR-Verordnung die übergeordnet geltenden internationalen Verpflichtungen und das Recht auf eine effektive Beschwerde nicht ausgeräumt würden und nach wie vor eingeklagt werden könnten. Die vordergründige Einschränkung von Beschwerdegründen sei deshalb als symbolpolitisches Zugeständnis zu werten.
Zudem weist die SP darauf hin, dass im Asylrecht der Rechtsschutz bereits eingeschränkt sei und meistens nur eine Instanz aufgerufen werden könne. Sie spricht sich, wie SFH und HEKS, ebenfalls gegen die ausdrückliche Übernahme von Artikel 43 der AMMR-Verordnung und somit für eine Streichung von Artikel 107a Absatz 4 VE-AsylG aus.
Das BVGer weist darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle der Beschwerdegründe, die unter der Dublin-III-Verordnung entwickelt wurde, nicht derjenigen entspreche, welche die AMMR-Verordnung neu vorsehe. Diese habe