Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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schlechte Aufnahmebedingungen, fehlenden Zugang zu einem (fairen) Asylverfahren, drohender oder erlebter Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. Ausserdem würden Menschen versuchen, in Länder zu gelangen, in denen sie bereits Familienangehörige und Bekannte haben. Auch solche Weiterreisen seien gemäss FP zu begrüssen, denn so sei eine gelingende Integration viel wahrscheinlicher.

5.1.7. Definition der «Familienangehörigen» (Art. 2 Abs. 8 und

34 der AMMR-Verordnung) und Familienzusammenführung

Keine Aufnahme von Geschwistern und Familien, die nach Ankunft in der Schweiz ge-

gründet wurden

AsyLex und CSP begrüssen zwar die vorgesehene Erweiterung des Familienbegriffs, bedauern jedoch, dass Geschwister vom Begriff weiterhin ausgeschlossen seien. Sie erachten es als notwendig, dass die Definition neu auch Geschwister mitumfasse. Zudem bedauert AsyLex, dass der Ausschluss der ehelichen Beziehungen, die noch nicht staatlich anerkannt wurden, aus der Familiendefinition der Abhängigkeitsklausel (Art. 34 der AMMR-Verordnung) beibehalten wurde, und verweist dabei auf das EuGH-Urteil C-745/21 vom 16. Februar 2023. FP, SP, EVP, SFH und HEKS begrüssen die Anpassung der Definition des Familienbegriffs ebenfalls, bedauern jedoch, dass Familien, die nach Ankunft in der Schweiz gegründet wurden, nicht darunterfallen sollen. Auch FIZ und Plateforme Traite begrüssen die neue Definition. Für die genannten Konstellationen sehen FP, FIZ, Plateforme Traite, SFH, HEKS und CSP im Einzelfall aufgrund von Artikel 8 EMRK trotzdem die Pflicht, die Familieneinheit zu berücksichtigen und Familien nicht zu trennen.

Auch das UNHCR begrüsst die neue Definition des Familienbegriffs und empfiehlt, diesen Teil der AMMR-Verordnung zu übernehmen, auch wenn dieser eigentlich nicht verpflichtend sei. Dies würde eine einheitliche Interpretation und Umsetzung der Zuständigkeitsregeln aller am Dublin-System beteiligten Staaten sicherstellen und die Trennung von Familien verhindern.

Harmonisierung des Familienbegriffs im AIG und im AsylG Auch Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA,

Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB begrüssen die neue Definition des Familienbegriffs, regen jedoch an, die Kriterien und Definitionen des Begriffs «Familie» in Artikel 2 der AMMR-Verordnung in den relevanten Bestimmungen des AIG und AsylG zu harmonisieren. Die GRÜ-NEN unterstützen diesen Vorschlag. Zudem sollten gemäss den CSP die Beweisanforderungen für alle Familienzusammenführungsverfahren harmonisiert werden.

Gemäss Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA,

Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB und den GRÜNEN sollten auf der Flucht gegründete Familien sowie die Eltern oder andere erwachsene, verantwortliche Personen von minderjährigen Schutzsuchenden in den Begriff der Familie einbezogen werden.

Das SRK empfiehlt, dass Schweizer Behörden familiäre Bindungen, die nach der Ausreise aus dem Herkunftsland aber vor der Einreise in die Schweiz begründet wurden, beim Familienasyl nach Artikel 51 AsylG in der Praxis ebenfalls berücksichtigen und die Begriffe «durch die Flucht getrennte Familienangehörige» nach Artikel 51 AsylG und «Familienangehörige» nach der AMMR-Verordnung analog und kohärent auslegen. Es bedauert, dass ausserhalb der Dublin-Verfahren weder das AIG noch das AsylG eine Möglichkeit der Familienzusammenführung vorsehen, wenn die gesuchstellende Person minderjährig sei.