Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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stelle keine Verpflichtung im Sinne von Artikel 17 der AMMR-Verordnung dar. FP, FIZ, Plateforme Traite, EVP, SFH und SRK schlagen entsprechende Anpassungen von Artikel 26 VE-AsylG und Artikel 29 AsylG vor.

Etablierung von Tonaufzeichnungen von Asylanhörungen Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB schlagen vor, dass neu auch eine Tonaufzeichnung der Asylanhörung gemäss Artikel 29 AsylG vorgesehen werde, ausser dies wäre gegen den expliziten Willen der gesuchstellenden Person, da die technischen Voraussetzungen ohnehin geschaffen werden müssten. Auch die GRÜNEN, HEKS und CSP sind der Ansicht, dass Tonaufzeichnungen für die Anhörungen gemäss Artikel 29 AsylG vorzusehen seien. SRK teilt diese Auffassung. Da die Tonaufzeichnung von Asylanhörungen auch in der Asylverfahrensverordnung vorgesehen sei, würde eine solche Ausweitung eine Angleichung an die europäische Praxis ermöglichen.

5.1.11. Selbsteintritt und Ermessensklausel (Art. 35 der AMMR- Verordnung)

Zwingende Kriterien für Selbsteintritt

AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, die GRÜNEN, SP und SRK fordern klare Kriterien, wann ein Selbsteintritt zwingend geboten sei. Dies solle gemäss Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz

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auf Gesetzes- oder mindestens Verordnungsstufe geregelt werden. FP, EVP, SFH, HEKS, SRK und CSP schlagen vor, einen transparenten Kriterienkatalog auf Verordnungs- oder Weisungsebene zu schaffen. Gemäss dem SRK könne dieser beispielsweise im Rahmen einer Revision des Kapitels C3 «Dublin-Verfahren» des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM aufgenommen werden. AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP, SFH und CSP führen Szenarien auf, in denen zwingend ein Selbsteintritt vorgesehen sein müsse (z. B. bei Menschen, die langfristig auf medizinische Behandlung angewiesen seien, bei UMA oder bei Vorliegen enger Verwandtschaftsverhältnisse in der Schweiz). Nach Ansicht von J+P sollte es eine grosszügigere Schweizer Praxis bezüglich der Dublin-Selbsteintritte geben.

Auch Caritas fordert, dass die Schweiz grundsätzlich von der Ermessensklausel Gebrauch machen solle, wenn eine Überstellung nicht innerhalb einer sinnvollen Frist absehbar sei, gesundheitliche Beschwerden bestehen, sowie bei UMA, Familien und anderen Asylsuchenden mit Vulnerabilitäten oder besonderen Bedürfnissen. Dies gelte vor allem für Überstellungen in Mitgliedstaaten, in denen die Bedingungen für eine adäquate Aufnahme und Betreuung sowie der Zugang zu einem gerechten Asylverfahren nicht ausreichend gewährleistet seien.

Eigenständige Beschwerdemöglichkeit für den Selbsteintritt

Im Sinne der Rechtsweggarantie müsste gemäss AsyLex, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz

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eine eigenständige Beschwerdemöglichkeit für den Selbsteintritt geschaffen werden.

Aufnahme der Ermessensklausel in das AsylG

ODAGE schlägt vor, die Ermessensklausel, die derzeit nur in Artikel 29a Absatz 3 AsylV 1 enthalten sei, auf Gesetzesstufe zu heben. Dies würde eine häufigere Anwendung dieser Klausel durch die Schweiz auf besonders schutzbedürftige Asylsuchende unterstützen.