Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Videokonferenz durchzuführen. Der Inhalt der Bestimmung sei somit nicht klar und müsse präzisiert werden. Es solle klargestellt werden, dass ein Mangel an Ressourcen kein Umstand sein dürfe, der eine Befragung per Videokonferenz zulässig mache. Ferner seien bei solchen Aufzeichnungen die Grundsätze des DSG zu beachten. ODAGE fordert, dass die Umstände, die eine persönliche Befragung per Videokonferenz ermöglichen, in einem Bundesgesetz oder auf Verordnungsstufe geregelt werden.

5.1.10. Tonaufzeichnung der persönlichen Anhörung (Art. 22 Abs. 7 der AMMR-Verordnung; Art. 26 Abs. 3bis– 3quater VE-AsylG)

AsyLex begrüsst die geplante Tonaufzeichnung der persönlichen Anhörung (vormals «Dublin-Gespräch») grundsätzlich, da sie im Nachhinein bei Unstimmigkeiten oder unterschiedlichen Ansichten als Beweismittel herangezogen werden könne und so bei der Beseitigung möglicher Zweifel eine zentrale Rolle spielen werde. Diese Ansicht teilen Solinetz Luzern, Solidaritäts-

netz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP, SFH, HEKS, SRK und ODAGE.

Die SVP lehnt die Tonaufnahme aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands ab.

Das BVGer weist ebenfalls darauf hin, dass die Prüfung, ob das Protokoll der Tonaufnahme entspreche, zu einer Mehrarbeit für Richter und Gerichtschreiber führen könnte.

Ablehnung der Regelung von Ausnahmen durch den Bundesrat

AsyLex kritisiert, dass die Umsetzungsbestimmungen (Art. 26 Abs. 3bis–3quater VE-AsylG) dem Bundesrat die Möglichkeit geben, in bestimmten Fällen ausnahmsweise den Verzicht auf die Tonaufnahme einer Anhörung zu verfügen sowie deren Zugriff und Verwendung einzuschränken. Es betont, dass die AMMR-Verordnung keine Ausnahme der Tonaufzeichnung vorsehe (Art. 22 Abs. 7). Sie gebe den Staaten auch keinen Ermessensspielraum darüber, ob und wann auf eine Tonaufzeichnung verzichtet werden könne. Die geplante schweizerische Umsetzungsbestimmung widerspreche daher der AMMR-Verordnung. Dem Bundesrat solle keine ausnahmsweise Einschränkungsmöglichkeit von Artikel 22 Absatz 7 der AMMR-Verordnung zukommen.

Videoaufzeichnung der Dublin-Befragung

Nach Ansicht von ODAGE sei eine visuelle Aufzeichnung (Videoaufzeichnung) besser, da man dort auch die nonverbale Sprache sehen könne.

Sicherstellung des Einsichtsrechts und des Rechts zur Verwendung der Aufnahmen als Beweismittel

Es sei gemäss AsyLex, FP und SRK in der nationalen Gesetzgebung sicherzustellen, dass asylsuchende Personen sowohl ein Einsichtsrecht in die Tonaufzeichnung haben als auch das Recht, diese als Beweismittel zu verwenden.

Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis

Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB und CSP weisen darauf hin, dass die geplante Zugänglichmachung der Tonaufzeichnung in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde in der Praxis eine Einschränkung darstelle, die eine Einsichtnahme in die Tonaufzeichnung für Rechtsvertretungen ausserhalb des offiziellen Rechtsschutzes in den meisten Fällen unmöglich mache. So müssten gegebenenfalls Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Einsichtnahme organisiert und ein erheblicher Weg für die Rechtsvertretung in Kauf genommen werden. Daher müsse im Rahmen der Akteneinsicht einer Rechtsvertretung der Zugang zur Tonaufnahme des Dublin-