Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Gesprächs auch ausserhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde gewährleistet sein. Dies solle im Rahmen von Kopien oder über eine gesicherte Internetplattform gewährleistet werden, wobei die Aufzeichnung des Gesprächs gemeinsam mit den übrigen Akten zusammen mit dem Nichteintretensentscheid und später auch auf ein Akteneinsichtsgesuch hin herausgegeben werden müssten. Die GRÜNEN fordern, dass alle Tonaufnahmen den Betroffenen und ihrer Rechtsvertretung über ein ausreichend geschütztes System im Rahmen des Akteneinsichtsrechts jederzeit online zugänglich gemacht werden.

Das HEKS fordert, dass die Tonaufnahme nach der persönlichen Anhörung auf Antrag an die asylsuchende Person und deren Rechtsvertretung ausgehändigt oder elektronisch zugänglich gemacht werde. Die vorgesehene Gewährung des Akteneinsichtsrechts vor Ort widerspreche dem Beschleunigungsgebot des schweizerischen Asylverfahrens. Zudem müsse wie bis anhin eine schriftliche Zusammenfassung der persönlichen Anhörung erstellt und der Rechtsvertretung Gelegenheit gegeben werden, auf fehlerhafte Übersetzungen, Missverständnisse oder andere sachliche Fehler hinzuweisen und ergänzende Angaben zu machen.

Zudem müsse gemäss AsyLex den betroffenen Personen die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen des Verfahrens gegen deren Einbringung aussprechen zu können.

FIZ, Plateforme Traite, die GRÜNEN, EVP, SFH, HEKS und SRK begrüssen, dass sowohl Asylsuchende als auch deren Rechtsvertretung Zugang zur Tonaufnahme haben. Dieser Zugang dürfe aber keinesfalls dazu dienen, die persönliche Anwesenheit der Rechtsvertretung an der persönlichen Anhörung zu ersetzen.

FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP und HEKS fordern, dass auf Verordnungsstufe vorgesehen werde, dass Tonbandaufnahmen vor Gericht als Beweismittel dienen, und schlagen eine Anpassung von Artikel 26 VE-AsylG und Artikel 29 AsylG vor. Das SRK teilt diese Meinung und schlägt vor, Artikel 26 Absatz 3quater VE-AsylG mit einem neuen Buchstaben f zu ergänzen, der explizit festhalte, dass die Tonaufzeichnung als Beweismittel diene.

ODAGE ist der Ansicht, dass eine Tonaufzeichnung (oder besser eine Videoaufzeichnung) als zusätzliches Beweismittel dienen und nicht Ersatz für das schriftliche Protokoll sein sollte. Von den Richtern und Staatsanwälten könne angesichts der vielen Fälle, die sie bearbeiten müssen, nicht verlangt werden, dass sie sich systematisch die gemachten Tonaufnahmen anhören.

Aufbewahrungsdauer der Tonaufnahmen

AsyLex, FP, FIZ, Plateforme Traite, SP, EVP und HEKS sind der Ansicht, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes die Tonaufnahmen nicht länger verwahrt werden dürfen, als es für das Verfahren absolut notwendig sei, und dass ihre Verwendung zweckgebunden bleibe. Dies sei explizit in den Umsetzungsbestimmungen zu regeln. Den spezifischen Umständen einer Tonaufnahme, namentlich der zusätzlichen Komponente einer Identifikation durch Stimmerkennung, sei gemäss SP, EVP und SFH im Rahmen von erhöhten Datenschutzanforderungen Rechnung zu tragen.

Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Ablehnung der Tonaufnahme FP, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf, ZiAB, FIZ, Plateforme Traite, die GRÜNEN, EVP, SFH,

ODAGE, HEKS, SRK und CSP beantragen, dass Asylsuchende sich gegen die Verwendung des Tonbandes aussprechen können, ohne dadurch ihre Mitwirkungspflicht zu verletzen. In diesem Fall solle weiterhin eine Protokollierung des Interviews erfolgen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Tonaufnahme sei offensichtlich eine Schutzvorschrift für Asylsuchende und