Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

ist Mitglied in europäischen Normierungsorganisationen wie dem Europäischen Komitee für Normung (Comité Européen de Normalisation; CEN) sowie in internationalen Normierungsorganisationen wie der Internationalen Organisation für Normung (International Organisation for Standardization; ISO).

Abs. 3: Schon in der geltenden Fassung verwendet die SSV den Begriff «Ausführung» wiederholt.59 Der Begriff umfasst auch die Herstellung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen. Es existieren denn auch diverse VSS-Normen mit Vorgaben zur Herstellung oder zur Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Diese VSS-Normen geben entsprechende Europäische Normen (EN) wieder und enthalten zusätzlich ein «nationales Vorwort».60 In der Bauproduktegesetzgebung legen die EN als sogenannte «harmonisierte technische Normen» aber auch die Leistungen fest, welche die entsprechenden Produkte aufweisen müssen, damit sie rechtsgültig auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 201461 über Bauprodukte [BauPG]). Zudem dienen sie als Grundlage für die Leistungserklärung, welche die Herstellerinnen zwingend zu erstellen haben (Art. 5 BauPG). Insoweit sind die EN somit verbindlich, weshalb im Signalisationsrecht ein Vorbehalt zugunsten des Bauprodukterechts angebracht werden soll.

Art. 104 Abs. 1bis(neu)

Das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist grundsätzlich eine behördliche Aufgabe. Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) kann das Personal von Begleitfahrzeugen zwar von sich aus anzeigen. Soweit es aber um Vorschriftssignale geht, soll ihm die entsprechende Kompetenz nicht von Bundesrecht wegen zukommen. Vielmehr soll es dazu von der Polizei ermächtigt werden können. Damit besteht dieselbe Regelung wie bei der Verkehrsregelung, für die das Personal von Begleitfahrzeugen ebenfalls eine Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde benötigt. Die kantonale Polizeibehörde kann das Personal von Begleitfahrzeugen soweit ermächtigen, als sie von sich aus Massnahmen anordnen kann. In welchem Rahmen und in welcher Form die Ermächtigung erfolgt, bleibt der kantonalen Polizeibehörde überlassen.

Art. 105 Abs. 2

Signale und Markierungen müssen langfristig gut sichtbar sein, damit die Verkehrsteilnehmenden sie beachten. Gleiches gilt auch für Leiteinrichtungen, weshalb sie ausdrücklich erwähnt werden sollen. Schlecht oder nicht mehr erkennbare Signale können den Verkehrsteilnehmenden nicht vorgehalten werden. Verschiedene VSS-Normen enthalten auch Vorgaben, wann Signale und Markierungen erneuert werden müssen.

Art. 115

Abs. 1: Infolge des Wechsels von starren zu indirekten Verweisungen soll die Möglichkeit des UVEK aufgehoben werden, technische Normen für rechtsverbindlich zu erklären. Sowohl UVEK als auch ASTRA (vgl. Art. 115 Abs. 2 SSV) sollen aber weiterhin

59 Z. B. Art. 81 Abs. 1, Art. 82 Abs. 5bis und 5 oder Art. 115 Abs. 1.

60 Z. B. SN 640 844-1a-NA [EN 12352: 2006], SN 640 877-15 [EN 1423] oder SN EN 1463-2. Vgl. auch Fn. 3

61 SR 933.0