Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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befugt sein, Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen zu erlassen. Dabei sollen künftig auch die Instandhaltung und die Kontrolle ausdrücklich erwähnt werden (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 105 Abs. 2 E-SSV).
Abs. 1bis(neu): Die Befugnis des Bundesrats, die SSV zu ändern, soll künftig, soweit Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 betreffend, an das UVEK delegiert werden.62
Abs. 2: Im italienischen Text wird zwecks Vereinheitlichung der Ausdruck «sentieri per il turismo pedestre» durch «sentieri» ersetzt.
Abs. 3: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 54 Absatz 3 E-SSV.
Art. 115a
Mit dem Wechsel von direkten zu indirekten Verweisungen und der Übernahme der wichtigsten Inhalte der in Artikel 115a SSV aufgeführten VSS-Normen kann die Bestimmung aufgehoben werden.
Art. 117e (neu)
Die im Rahmen dieser Revision vorgesehenen Änderungen betreffen grossmehrheitlich Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen mit Hinweis- und Lenkungsfunktion. Im Unterschied zu Vorschrifts- und Vortrittssignalen besteht deshalb kein Bedarf, Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen, die infolge des Inkrafttretens der Revision rechtswidrig geworden sind, möglichst schnell zu ersetzen. Sie sollen erst entfernt oder mit rechtmässigen Entsprechungen ersetzt werden müssen, wenn sich ihre Erneuerung aufgrund von Verwitterung, Beschädigungen oder dergleichen ohnehin aufdrängt.
Anhang 1
Anhang 1 verweist heute für die Grösse bestimmter Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen statisch auf technische Normen.63 Anhang 1 soll im Zug des Systemwechsels angepasst werden, indem überall dort, wo heute auf eine technische Norm verwiesen wird, soweit möglich und sinnvoll Vorgaben zur Grösse gemacht werden. Die Grösse des Signals «Notfallspur» (4.24) soll künftig das ASTRA und nicht mehr das UVEK im Einzelfall festlegen (Ziff. IV Bst. A Ziff. 3 Bst. e).
Die Grösse der Markierungen werden neu in Ziffer VI umfassend geregelt. Dabei werden die Markierungen entsprechend dem internationalen Recht sowie der SN 640 850a in Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Sperrflächen, Markierungen für den ruhenden Verkehr, Pfeile, Symbole und Aufschriften unterteilt. Die für die Signale verwendete Einteilung in Gross-, Zwischen-, Normal- und Kleinformart lässt sich nicht auf Markierungen übertragen. Ziffer VI unterscheidet deshalb zwischen Markierungsgrössen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf den übrigen Strassen und Wegen. Unter den Begriff der «übrigen Strassen und Wege» fallen insbesondere auch Radwege. Die
62 Ziff. 3.4.
63 Ziff. 1.1.4 und 8.