Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 7 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress nennt das die Verordnung erlassende UVEK sowie die für den Regelungsgegenstand der Verordnung einschlägigen Delegationsnormen in den Artikeln 56 Absatz 6, 86 Absätze 8 und 9, 87 Absatz 6 und 89a Absatz 6 E-SSV.
Art. 1
Absatz 1 bezeichnet den Regelungsgegenstand der Verordnung. Die nachfolgende Abschnittsgliederung der Verordnung orientiert sich an den Buchstaben a bis e des Absatzes.
Art. 2
Die Bestimmung enthält den Grundsatz, wonach sämtliche Festlegungen in den Anhängen zur Verordnung im Einvernehmen mit den von den Festlegungen betroffenen Kantonen erfolgen müssen. Diesem Grundsatz kommt insbesondere bei allfälligen Festlegungen der Nummern von kantonalen Autobahnen und Autostrassen oder der Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf solchen Strassen besondere Bedeutung zu (vgl. Erläuterungen zu Art. 4 und 5).
Art. 3
Der Hinweis auf die Klammerverweise entspricht demjenigen in Artikel 1 Absatz 3 SSV.
Art. 4
Die Bestimmung regelt die Pflicht bzw. die Befugnis des ASTRA, die Nummern und Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen sowie die weiteren Fahrziele festzulegen. Eine Festlegungspflicht hat das ASTRA, soweit es sich um die Nummern und die Namen der Anschlüsse und Verzweigungen auf nationalen Autobahnen und Autostrassen handelt (Abs. 1). Bei Anschlüssen und Verzweigungen auf kantonalen Autobahnen und Autostrassen besteht lediglich eine Festlegungsbefugnis (Abs. 2). Das ASTRA wird eine Festlegung in Anhang 1 nur dann vornehmen, wenn die betroffenen Kantone eine solche ausdrücklich wünschen bzw. ihr ausdrücklich zustimmen (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 5). Soweit die weiteren Fahrziele betreffend, besteht für nationale wie auch für kantonale Autobahnen und Autostrassen eine Festlegungsbefugnis des ASTRA (Abs. 3).
Art. 5
Die Nummerierung von nationalen Autobahnen und Autostrassen richtet sich nach dem Anhang des von der Bundesversammlung am 10. Dezember 2012 verabschiedeten Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz2 (Netzbeschluss; vgl. Art. 56 Abs. 3 E-SSV). Die Nummerierung kantonaler Autobahnen und Autostrassen ist
2 BBl 2017 7807; 2023 2464