Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 7 Seiten
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Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz geregelt. Künftig sollen diese Angaben gestützt auf Artikel 89a Absatz 6 E-SSV in der neuen Departementsverordnung rechtlich verankert sein.
Das ASTRA soll in Anhang 2 die Ausstellungszentren aufnehmen, die von nationaler und internationaler Bedeutung sind und ein überdurchschnittlich hohes Besucheraufkommen aufweisen (Abs. 4). Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen, also denjenigen Kantonen, in deren Hoheitsgebiet sich die fraglichen Ausstellungszentren befinden (Art. 2 dieser Verordnung).
Art. 11
Reihenfolge und Anzahl der Angaben auf Wegweisern bei Anschlüssen sind heute in Ziffer 7 der Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz geregelt. Sie sollen in der Departementsverordnung überführt werden.
Art. 12 und 13
In den Schlussbestimmungen sollen die Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz aufgehoben und das Inkrafttreten der Departementsverordnung geregelt werden. Aufgrund der Formulierung werden die Weisungen zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben.
4 Auswirkungen
Die neue Departementsverordnung stellt eine Überführung von zumeist schon heute geltenden Norm- und Weisungsinhalten in Rechtsnormen dar. Insoweit ist weder für den Bund noch für die Kantone und die Gemeinden mit nennenswerten Auswirkungen zu rechnen. Ein Mehraufwand wird beim Bund (UVEK und ASTRA) mit der Nachführung der Anhänge sowie bei künftigen Revisionen der Verordnung anfallen. Ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden sein werden allfällige Verfahren betreffend zweisprachige Bezeichnung von Autobahnanschlüssen.
5 Rechtliche Aspekte
Als Rechtsgrundlagen für die neue Departementsverordnung dienen die Artikel 56 Absatz 6, 86 Absätze 8 und 9, 87 Absatz 6 sowie 89a Absatz 6 SSV. Gestützt auf die erwähnten Artikel sowie auf Artikel 106 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19585 ist das UVEK sodann befugt, die Festlegungen in den Anhängen zur Verordnung dem ASTRA zu übertragen.