Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 7 Seiten
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heute nicht einheitlich geregelt. Im Fall von kantonalen Autostrassen, die der Ortsumfahrung dienen, ist gar fraglich, ob eine Nummerierung nach den Grundsätzen für Autobahnen und Autostrassen sinnvoll ist. Mit Blick auf solche Strassen soll das ASTRA befugt, aber nicht verpflichtet werden, die Nummern in Anhang 1 festzulegen. Das ASTRA wird eine solche Festlegung in Anhang 1 nur vornehmen, wenn die betroffenen Kantone eine solche ausdrücklich wünschen bzw. ihr ausdrücklich zustimmen.
Art. 6-8
Die Grundsätze zur Namensgebung von Anschlüssen, Verzweigungen und weiteren Fahrzielen sind heute in den Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz geregelt. Sie sollen inhaltlich unverändert in die neue Verordnung übernommen werden.
Art. 9
Absätze 1 und 2 enthalten die Gesuchsanforderungen, die der Kanton oder die Gemeinden zu beachten haben, wenn sie eine zweisprachige Bezeichnung von Anschlüssen wünschen. Reicht eine Gemeinde ein Gesuch ein, muss sie diesem eine schriftliche Zustimmung des Kantons beilegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das UVEK bzw. das ASTRA die Namen der Anschlüsse im Einvernehmen mit den Kantonen festlegt (Art. 86 Abs. 8 E-SSV sowie Art. 2 dieser Verordnung) und die Kantone die Vollzugsaufsicht in der Signalisation innehaben (Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 SSV).
Das ASTRA prüft, ob die nötigen Unterlagen vorliegen und ob die gewünschte zweisprachige Bezeichnung mit den Belangen der Verkehrssicherheit vereinbar ist (Abs. 3). Mit der Verkehrssicherheit unvereinbar sein könnten etwa besonders lange zweisprachige Bezeichnungen. Eine weitergehende Prüfung ist nicht vorgesehen.
Absatz 3 regelt das Vorgehen bei der Bewilligung oder der Abweisung des Gesuchs. Gegen die Verfügung, die das ASTRA bei einer Abweisung zu erlassen hat, können die betroffenen Gemeinden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20053 über das Bundesverwaltungsgericht). Das ASTRA soll für das Verfahren im Rahmen von Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllgGebV) keine Gebühren erheben.
Im Anschluss an die Festlegung in Anhang 1 bringt das ASTRA bei den betroffenen Anschlüssen die zweisprachige Bezeichnung auf den Tafeln an (Absatz 4).
Art. 10
Die zusätzlichen Angaben auf Wegweisern sind heute in Ziffer 6 der Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der