Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 7 Seiten

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Bundesrat vorgeschlagenen Verfahrens und beauftragen das UVEK mit der Regelung der Einzelheiten.

1.3 Ziel der neuen UVEK-Verordnung

Mit der vorliegenden Departementsverordnung kommt das UVEK den bundesrätlichen Aufträgen rund um die Nummerierung und Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen der Autobahnen und Autostrassen nach.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage regelt Einzelheiten der Wegweisung bei Anschlüssen und Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen. Wie die E-SSV trägt die Vorlage der Tatsache Rechnung, dass Autobahnen und Autostrassen im Sinn des Strassenverkehrsrechts sowohl Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (nationale Autobahnen und Autostrassen) umfassen als auch kantonale Autobahnen und Autostrassen. Die Nummerierung und Benennung von Anschlüssen und Verzweigungen soll über eine Liste erfolgen, die in Anhang 1 zur Verordnung aufgeführt ist. Das ASTRA wird ermächtigt, diese Liste festzulegen, wobei sämtliche Festlegungen im Einvernehmen mit den von ihnen betroffenen Kantonen erfolgen müssen.

Was die Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler betrifft, macht das UVEK von der Möglichkeit Gebrauch, die Verfahrensführung an das ASTRA zu delegieren (vgl. Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 6 E-SSV). Kantone oder Gemeinden, die eine zweisprachige Bezeichnung eines Anschlusses wünschen, haben beim ASTRA ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Im Gesuch ist anzugeben, wie die zweisprachige Bezeichnung lauten soll. Zudem ist nachzuweisen, dass in der betreffenden Ortschaft die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst. Das ASTRA prüft, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht hat und ob der gewünschten Bezeichnung Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Erachtet das ASTRA die Voraussetzungen für eine zweisprachige Bezeichnung als gegeben, legt es diese in Anhang 1 zur neuen Verordnung fest. Ist das ASTRA der Ansicht, die Voraussetzungen seien nicht gegeben, erlässt es eine anfechtbare Verfügung. Im Fall der Aufnahme in Anhang 1 bringt das ASTRA die zweisprachige Bezeichnung bei den betroffenen Anschlüssen auf den Tafeln an.

Schliesslich regelt die Verordnung, welche zusätzlichen Angaben auf den Wegweisern auf Autobahnen und Autostrassen zulässig sind (etwa Hinweise auf Spitäler, Zentren, Flughäfen oder Ausstellungszentren). Die Namen der Ausstellungszentren, die angezeigt werden dürfen, sollen in Anhang 2 aufgeführt werden, wobei die Aufnahme in den Anhang an das ASTRA delegiert wird (Art. 89a Abs. 6 E-SSV).