Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.1.30 Aufhebung von Artikel 101 Absatz 1 SSV (Frage 30)

Sind Sie damit einverstanden, dass Artikel 101 Absatz 1 SSV aufgehoben wird?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%)

Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /

Nicht Be-

troffen

1. Kantone 20 5 1 26 80% 20%

In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0%

2. politische Parteien

3. Gesamtschweizerische Dachverbände (1) 0 (1) 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-

biete

4. Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0% der Wirtschaft

5. Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 6 0 0 6 100% 0%

5.2 Gesamtschweizerische Verbände 12 4 2 18 75% 25% Verkehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 1 0 1 2 100% 0% bände

5.4 Versicherungswesen 0 0 2 2 0% 0%

5.5 Übrige 1 0 0 1 100% 0%

6. Zusätzliche Stellungnahmen 10 1 4 15 91% 9%

Total 52 10 11 73 84% 16%

Qualitative Beurteilung

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, SP, 2rad, ACVS, AGW, ASTAG, Cycla, GRW, FSU, Fussverkehr, Hindernisfreie Architektur, KKPKS, KSSD, Lohnunternehmer, LUW, NWW, OWW, Pro Velo, SBb, SBV, SchweizMobil, SSV, STV, SVLT, SVSP, SWW, TCS, TGW, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS, WBUR

Zentrale Bestimmungen der SN 640 829a, wie z.B. Ziffer 7 (Definitionen), werden im vorlie- AGW, GRW, LUW, genden Entwurf der SSV nicht übernommen. Um die Rechtssicherheit lückenlos zu gewähr- NWW, OWW, leisten, ist sicherzustellen, dass die SN 640 829a durch die VSS nicht aufgehoben wird und SchweizMobil, STV, innert nützlicher Frist an die aktualisierten Bestimmungen angepasst wird oder dass als SWW, TGW, WBUR Übergangslösung eine Richtlinie nach Art. 115 Ziff. 1 SSV erlassen wird.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AI, AR, NW, SG, SH, AGVS, BFU, FTV, L-drive, strasseschweiz

Die Aufhebung dieses Artikels könnte zu einem willkürlichen Aufstellen von Wunsch-Signa- AI, AR, SG len und -Markierungen führen. Der Artikel sollte beibehalten oder allenfalls in die Inhalte von

Art. 1 Abs. 1 der SSV integriert werden.

Dieser Absatz sollte auf keinen Fall aufgehoben werden. Wenn dieser Absatz 1 im Art. 101 NW, BFU, L-drive fehlt, besteht die Gefahr, dass eine Vielzahl an Eigenkreationen geschaffen wird. Auch wenn

bereits im SVG Art. 5 Abs. 3 ein entsprechender Hinweis besteht, würden wir diesen Absatz

belassen – er bezieht sich noch direkter auf die SSV. Der Hinweis auf Artikel 115 SSV kann

hingegen wegfallen.

Es ist zu verhindern, dass «Eigenkreationen» von Signalen und Markierungen im Strassen- SH raum vorkommen

Im Sinne der Rechtssicherheit und für die Förderung der Einheitlichkeit sollten nur Signale AGVS, und Markierungen verwendet werden dürfen, welche auch in der SSV vorgesehen sind. Aus strasseschweiz unserer Sicht ist Art. 5 Abs. 3 SVG nicht deckungsgleich.